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Satzung der Stiftung Domberg Akademie. Stiftung Erwachsenenbildung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen

Satzungen privater nichtrechtsfähiger kirchlicher Personen

Satzungen

Satzungen privater rechtsfähiger kirchlicher Personen

Satzungen

Satzungen öffentlicher juristischer Personen

Satzungen

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz; hier: Berichtigung

Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) wird in § 2 „Begriffsbestimmungen" (ABI. S. 391) wie folgt berichtigt: In Absatz (1) wird das dritte Wort, „und“, durch das Wort „sind“ ersetzt. Absatz (1) lautet somit in berichtigter Fassung: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ München, den 22. Dezember 1995 Erzbischof Ordinariatsrat i.R. Ehrendomherr Prälat Ludwig Penger wurde vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter mit Wirkung zum 31. Dezember 1995

Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising vom 01.07.1978

Verordnung Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising vom 1.7.1978 Nach mehrjähriger praktischer Anwendung der KDO werden nachfolgend die zu ihrer Ausführung entwickelten Grundsätze in Form einer Ausführungsanordnung verbindlich festgelegt. Art. 1 zu § 4 KDO (Datengeheimnis) §1 Zum Kreis der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 KDO gehören nicht die Leiter der dateiführenden Stellen, wohl aber Dritte (Angestellte, ehrenamtliche Helfer, Unternehmen), die im Auftrag einer der in §

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Verordnung Aufgrund des § 19 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 1.1.1994 werden mit Wirkung vom 1.7.1994 die folgenden Regelungen getroffen: I. Zu § 4 KDO: (1) Zum Kreis der bei der Datenverarbeitung tätigen Personen im Sinne des § 4 KDO gehören die in den Stellen gemäß § 1 Abs. 2 KDO gegen Entgelt beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen. Sie werden belehrt über: den Inhalt der KDO und anderer für ihre Tätigkeit geltender Datenschutzvorschriften; dies geschieht insbesondere durch Aushändigung der Texte in der jeweils gültigen Fassung, die Verpflichtung zur Beachtung

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Verordnungen Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising § 1 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich (1) Aufgabe des Datenschutzes im kirchlichen Bereich ist es, durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken. (2) Diese Anordnung schützt personenbezogene Daten, die vom Bistum, von den Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbänden und von den ihrer

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

DEKRET Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen; §1 Zweck und Anwendungsbereich Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - Neufassung

Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen: Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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