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Abschnitt: Datenschutz Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese   Alle Filter entfernen
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Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen

Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft

Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising (Priesterratsstatut)

Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising (Priesterratsstatut) Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut: Artikel 1 – Rechtsstellung a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC). c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge

Allgemeine Genehmigung für Depositalverträge für Pfarrarchive

Sofern die Kirchenstiftungen die Pfarrarchive an das Archiv des Erzbistums München und Freising abgeben, ist ein Archivierungsvertrag für Pfarrarchive (sog. Depositalvertrag) zu schließen. Dieser Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich dem Erfordernis der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung einen Vertrag nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats

Änderung § 2 Absatz 12 und § 10 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Der § 2 wird wie folgt geändert: i) In § 2 KDO wird ein neuer Absatz 12 eingefügt mit folgendem Wortlaut: 12) Beschäftigte sind insbesondere: Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen, zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe an Abklärungen der beruflichen

Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

§ 9 ABD Teil D, 9. (Übernachtungsgeld) hier: Klarstellung Dienstgeberveranlassung rückwirkend zum 1. Januar 2010 Der Wortlaut der Beschlüsse ist in der Anlage Nr. 94 zum Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 1. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising 19. Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 29. September 2003 (Amtsblatt Nr. 13/2003 S. 302-323) wird wie folgt geändert und neu

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Verordnung 9. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen: Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er

IT-Nutzungsrichtlinie für die Informations- und Kommunikationssysteme der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich 1.1 Persönlicher Geltungsbereich 1.2 Sachlicher Geltungsbereich 1.3 Räumlicher Geltungsbereich 1.4 Zeitlicher Geltungsbereich 1.5 Bestehende Regelungen 2 Inhalt 2.1 Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung der IuK-Systeme 2.2 Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Umgang mit IuK-Systemen 2.3 Netzwerkdienste 2.4 Elektronische Kommunikation (E-Mail) 3 Inkrafttreten dieser Richtlinie Präambel (A) Die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme, diese umfassen die bereitgestellte Hardware, Software und die IT-Dienste, insbesondere Inter-

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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