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Allgemeine Genehmigung für Bestattungsverträge

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für einen Bestattungsvertrag zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2015.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Friedhof). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße Verwaltung einer kirchlichen Stiftung erfordert. Für den Fall

Änderung § 2 Absatz 12 und § 10 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Der § 2 wird wie folgt geändert: i) In § 2 KDO wird ein neuer Absatz 12 eingefügt mit folgendem Wortlaut: 12) Beschäftigte sind insbesondere: Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen, zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe an Abklärungen der beruflichen

Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

§ 9 ABD Teil D, 9. (Übernachtungsgeld) hier: Klarstellung Dienstgeberveranlassung rückwirkend zum 1. Januar 2010 Der Wortlaut der Beschlüsse ist in der Anlage Nr. 94 zum Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 1. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising 19. Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 29. September 2003 (Amtsblatt Nr. 13/2003 S. 302-323) wird wie folgt geändert und neu

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Verordnung 9. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen: Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz; hier: Berichtigung

Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) wird in § 2 „Begriffsbestimmungen" (ABI. S. 391) wie folgt berichtigt: In Absatz (1) wird das dritte Wort, „und“, durch das Wort „sind“ ersetzt. Absatz (1) lautet somit in berichtigter Fassung: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ München, den 22. Dezember 1995 Erzbischof Ordinariatsrat i.R. Ehrendomherr Prälat Ludwig Penger wurde vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter mit Wirkung zum 31. Dezember 1995

Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising vom 01.07.1978

Verordnung Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising vom 1.7.1978 Nach mehrjähriger praktischer Anwendung der KDO werden nachfolgend die zu ihrer Ausführung entwickelten Grundsätze in Form einer Ausführungsanordnung verbindlich festgelegt. Art. 1 zu § 4 KDO (Datengeheimnis) §1 Zum Kreis der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 KDO gehören nicht die Leiter der dateiführenden Stellen, wohl aber Dritte (Angestellte, ehrenamtliche Helfer, Unternehmen), die im Auftrag einer der in §

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe

Verwendung des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 1973 und 2009

Seit ihrem Erscheinen kann die Neuausgabe des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 2009 verwendet werden. Auf Grund der bisherigen Rückmeldungen und Anfragen hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen, bis zum 1. Advent (27. November) 2011 daneben auch die weitere Verwendung der bisherigen Ausgabe von 1973 zu gestatten. Gleichzeitig wurde eine Überarbeitung der Ausgabe 2009 veranlasst. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Bestimmungen des Erzbischofs von München und Freising zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

A. Erlasse aufgrund der einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe I. Für die Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer anderen früheren Verbindung hat, gilt die in can. 1071 § 1 n. 3 CIC geforderte Trauerlaubnis als erteilt, wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber Partnern oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird. Zu beachten ist, dass die natürlichen Verpflichtungen über

Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung

Aufgrund einer Änderung des Personenstandsgesetzes entfällt zum 1. Januar 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne vorherige Ziviltrauung vorzunehmen. Somit sind mit diesem Datum kirchliche Eheschließungen möglich, ohne dass die Eheleute auch vor dem Staat eine (zivile) Ehe eingehen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbstvollversammlung vom 22. bis 25. September 2008 beschlossen, dass bei kirchlichen Trauungen ohne vorherige zivile Eheschließung in Zukunft ein „Nihil obstat“ durch den zuständigen Ortsordinarius eingeholt werden muss. Folgende Regelungen wurden für das Gebiet

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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