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Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Rechtsakte Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Inkrafttreten Jahr
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Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des Gestellungsgeldes nach den neuen Sätzen (s. dieses Amtsblatt S. 321) erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Da die Umstellung aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1994 vollzogen werden kann, werden die sich ergebenden Differenzbeträge mit Stichtag 1. Juli nachberechnet. Die der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Träger sind verpflichtet, bestehende Gestellungsverträge im Lauf des Jahres 1994 umzustellen. Spätestens ab 1. Januar 1995 sind die Gestellungsgelder ausschließlich nach den jeweils im Amtsblatt veröffentlichten Sätzen zu berechnen. Gestellungsverträge für nebenamtliche bzw. teilzeitliche Tätigkeit (Teilgestellungsverträge mit weniger als 50% einer vollen Tätigkeit): Die vom Erzbistum mit Ordensgemeinschaften abgeschlossenen Verträge werden auf Antrag der Ordensgemeinschaften umgestellt. Die neuen Sätze für die Berechnung des Gestellungsgeldes finden Anwendung mit Wirkung vom 1. Juli 1994, wenn der Antrag noch in diesem Jahr beim Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen ist. Den übrigen kirchlichen Trägern im Erzbistum wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Anpassungsverfahren Soweit es sich um Gestellungsverträge zwischen Erzdiözese und Ordensgemeinschaften handelt, erfolgt die Anpassung der bestehenden Verträge durch Briefwechsel zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem zuständigen Leitungsorgan der Ordensgemeinschaft (in der Regel Provinzleitung), in dem die getroffenen Änderungen, vor allem die Neufestsetzung des Gestellungsgeldes, festgehalten wird. Neuabschlüsse von Gestellungsverträgen Ab sofort finden bei Neuabschluss eines Gestellungsvertrages zwischen der Erzdiözese und einer Ordensgemeinschaft die neuen Regelungen Anwendung mit Wirkung vom Beginn der Gültigkeit des Vertrags, bei rückwirkend abgeschlossenen Verträgen frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Den übrigen kirchlichen Trägern wird empfohlen, ebenso zu verfahren; die neuen Sätze für das Gestellungsgeld sind auf jeden Fall anzuwenden, wenn der Vertrag ab 1. Juli 1994 oder später wirksam wird. Mustervordrucke Mustervordrucke für Gestellungsverträge und Anlagen können beim Erzbischöflichen Ordinariat München (Personalreferate, Ordensreferat) angefordert werden. Beratung Auf Wunsch stehen die Personalreferate und das Ordensreferat des Erzbischöflichen Ordinariats München zur Beratung bei Abschluß von Gestellungsverträgen und Anwendung der neuen Sätze des Gestellungsgeldes zur Verfügung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe D 1 D 2 1 3.572,08 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.251,36 2 3.937,08 ab Zweiter Dienstprüfung 4.659,40 3 4.167,36 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 4.954,39 4 4.397,49 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.101,95 5 4.628,59 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.249,43 6 4.873,89 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.396,84 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe D 1 D 2 1 3.682,46 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.382,73 2 4.058,74 ab Zweiter Dienstprüfung 4.803,38 3 4.296,13 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.107,48 4 4.533,37 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.259,60 5 4.771,61 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.411,64 6 5.024,49 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.563,60 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe D 1 D 2 1 3.721,49 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.429,19 2 4.101,76 ab Zweiter Dienstprüfung 4.854,30 3 4.341,67 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.161,62 4 4.581,42 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.315,35 5 4.822,19 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.469,00 6 5.077,75 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.622,57 Anlage 1 a Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe 1 Stufe 2 140,73 259,95 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,22 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe 1 Stufe 2 145,08 267,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 122,90 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe 1 Stufe 2 146,62 270,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 124,20 €. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone

Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 20./21. Juni 2011 beschlossenen Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland wurden von der Kongregation für den Klerus am 15. Mai 2015 approbiert. Die Rahmenordnung wurde vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in der neuen Fassung im Jahr 2016 unter der Rubrik „Die deutschen Bischöfe Hirtenschreiben, Erklärungen“ als Druckschrift Nr. 101 herausgegeben. Auf einen Abdruck der Rahmenordnung im Amtsblatt wird verzichtet, weil die Änderungen bei der Neufassung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen berücksichtigt wurden (vgl. Amtsblatt 2016, Nr. 14). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Veröffentlichung der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

In der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ ist das Heft Nr. 40 mit dem Titel „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen. Diese „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ ist dieser Ausgabe des Amtsblattes als Beilage beigegeben. Sie wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising veröffentlicht, in Kraft gesetzt und gilt als Bestandteil dieser Nummer des Amtsblattes für das Erzbistum München und Freising. Der jetzt veröffentlichte und in Kraft gesetzte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentes vom 22. Januar 1979 (veröffentlicht in Heft Nr. 22 der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ und in Kraft gesetzt im Amtsblatt Nr. 21/1979, S. 498). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Geltung der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen für Priester, Diakone und Beamte der Erzdiözese München und Freising

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (zuletzt geändert durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 3. Dezember 2015) einschließlich der dazu erlassenen diözesanen Regelungen und Bestimmungen werden in der jeweils geltenden Fassung auch auf Dienstreisen und Dienstgänge von Priestern, Priesteramtskandidaten, Diakonen und Beamten der Erzdiözese München und Freising angewandt (vgl. auch Amtsblatt 2009, Nr. 11, S. 240). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 15.06.1998; hier: Änderung

§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-/Regional-KODA-Ordnung entsprechen." Fußnote: „Bis längstens 31.12.1999 ist § 12 Abs. 2 wegen der erforderlichen Übereinstimmung mit der bayerischen Regional-KODA-Ordnung wie folgt zu verstehen: Zu Beisitzerinnen und Beisitzern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können als Dienstgebervertreter (-innen) nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zu Entscheidungen in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen." München, den 26. Februar 1999 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1999-02-26

Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen vom 23./24.03.2011

Um die Beteiligung der Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) zu gewährleisten, wird zur Ausgestaltung eines einheitlichen, regionalen, kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den bayerischen (Erz-)Diözesen folgende Ordnung erlassen: §1 Die Kommission In den bayerischen (Erz-)Diözesen besteht die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ (Bayerische Regional-KODA) - im Folgenden: Kommission. Die Diözese Speyer wird unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zur Freisinger Bischofskonferenz von dieser Ordnung nicht berührt. § 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am 1. September des Jahres, in dem die Wahl der Vertreterinnen/der Vertreter der Beschäftigten stattgefunden hat und endet am 31. August nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Amtszeit. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtszeit hinaus. § 3 Aufgabe (1) Aufgabe der Kommission ist die Aufstellung von Rechtsnormen, welche Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsträger regeln. Die Befugnis der Kommission zur Beschlussfassung besteht, soweit und solange die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. (2) In die Regelungen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung und in die Festlegung der Loyalitätsobliegenheiten sowie die Ausgestaltung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten gemäß Artikel 3 bis 5 Grundordnung kann die Kommission nicht eingreifen. § 4 Geltungsbereich (1) Die Kommission wirkt mit bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der folgenden Rechtsträger: a) der kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, für die der Diözesanbischof die Grundordnung unmittelbar in Kraft gesetzt hat, b) der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, soweit sie die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben, c) der Institute des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und der Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Kommission auch für ihre Einrichtungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen als in Kraft gesetzt gelten. (2) Ausgenommen von der Zuständigkeit der Kommission ist die Gestaltung der Dienstverhältnisse der Personen im Sinne des can. 1009 CIC. (3) Soweit kirchliche Rechtsträger satzungsgemäß die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (ÄVR) anwenden oder sich für die Anwendung dieser Richtlinien entschieden haben, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen. (4) Die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend für die in Absatz 1 genannten Rechtsträger und deren Beschäftigte. § 5 Zusammensetzung, Berufung, Wahl der Mitglieder (1) Die Kommission ist paritätisch besetzt. Sie setzt sich aus 38 Mitgliedern (19 Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und 19 Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen) zusammen, und zwar: a) jeweils zwei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus den (Erz-)Diözesen Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, b) drei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und drei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus der Diözese Augsburg, c) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese München und Freising sowie, d) zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC und e) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Schulträger. Davon kann ein/eine auch Vertreter/Vertreterin des Katholischen Schulwerks in Bayern sein. (2) Die Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen werden durch die Freisinger Bischofskonferenz für die Amtszeit berufen. Als Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin kann nicht berufen werden, wer Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Sinne der diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ist. (3) Die Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen werden durch die Beschäftigten der in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsträger unmittelbar gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist. § Konstituierende Sitzung und Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden (1) Der/Die bisherige Vorsitzende lädt zur konstituierenden Sitzung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommission stattfindet. (2) Das nach Lebensjahren älteste Mitglied eröffnet und leitet die konstituierende Sitzung bis zum Abschluss der Wahl. (3) In der konstituierenden Sitzung werden ein Vorsitzender/eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende von der Kommission für die Hälfte der Amtszeit mit einfacher Mehrheit geheim gewählt. Je einer/eine muss der Dienstgeber- bzw. der Dienstnehmerseite angehören. Nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit wechselt der Vorsitz zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite kann die zeitliche Lage abweichend bestimmt werden. Bei jedem Wechsel findet eine Neuwahl statt. (4) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der jeweiligen Amtszeit nach Absatz 3 eine Nachwahl statt. § 7 Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtszeit durch: a) Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, b) Niederlegung des Amtes, die dem/der Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist, c) Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es berufen wurde, bzw. bei Lehrkräften Ausscheiden aus dem kirchlichen Schuldienst, d) grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission; die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit. (2) Scheidet ein Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin vorzeitig aus, so beruft die Freisinger Bischofskonferenz für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. (3) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Vollversammlung vorzulegen und von dieser durch Entschließung zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde zur Vollversammlung erhoben werden; die Vollversammlung entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin, benennt die Freisinger Bischofskonferenz für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. (4) Die Mitgliedschaft in der Kommission ruht von Rechts wegen im Falle einer Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. (5) Scheidet ein Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. Steht kein Ersatzmitglied aus der jeweiligen Diözese bzw. kein Lehrervertreter/keine Lehrervertreterin mehr zur Verfügung, wählt die Dienstnehmerseite mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus den übrigen Ersatzmitgliedern unabhängig von den Vorgaben des § 5 Absatz 1 und den Vorgaben der Wahlordnung ein Mitglied für den Rest der Amtszeit nach. § 8 Rechtsstellung und Freistellung von der Arbeit (1) Die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission steht der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Die Mitglieder der Kommission dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen. (2) Die Mitglieder der Kommission werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von der Arbeit freigestellt. Die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen gemäß § 25 Absatz 1 Regional-KODA-Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Dienstnehmerseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen. (3) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen der Kommission. § 9 Schulung (1) Die Mitglieder der Kommission werden im erforderlichen Umfang bis zu insgesamt einer Woche im Jahr für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. Die Dienstnehmerseite stellt für ihre Mitglieder die Erforderlichkeit fest. (2) Die Kosten trägt die jeweilige (Erz-)Diözese. Bei Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe d) und gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Kosten von den bayerischen Diözesen getragen. § 10 Kündigungsschutz Einem Mitglied der Kommission kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Absätze 3 bis 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission. § 11 Vollversammlung, Antragsstellung, Geschäftsordnung und Stimmrechtsübertragung (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zu Vollversammlungen zusammen. Eine Vollversammlung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (2) Der/Die Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen - in Eilfällen acht Tage - vor der Vollversammlung ein. Er/Sie entscheidet auch über die Eilbedürftigkeit. (3) Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder und der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende persönlich anwesend sind. (4) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung der Kommission oder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem/der Vorsitzenden nachzuweisen. Die schriftliche Vollmacht zur Stimmrechtsausübung kann nur für jede Sitzung gesondert erklärt werden. Bei Wahlen in der Kommission ist eine Stimmrechtsübertragung nicht zulässig. (5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kommission; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. (6) Die Vollversammlungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen. (7) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. § 11 a Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte (1) Die Kommission bildet eine Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Aufgaben an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC mit der Aufgabe, lehrerspezifische Beschlussempfehlungen zu erarbeiten. (2) Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte setzt sich aus acht Mitgliedern der Kommission zusammen und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden kraft Amtes, b) den beiden für die katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC berufenen Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen, c) den beiden gewählten Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte, und d) je einem von der Kommission mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglied jeder Seite. (3) Wird ein in Absatz 2 b) bis d) genanntes Mitglied der Kommission zum/zur Vorsitzenden gewählt, wird durch die Kommission ein anderes Mitglied aus der jeweiligen Seite in die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte gewählt. (4) Verabschiedet die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte mit Zweidrittelmehrheit eine Beschlussempfehlung, wird diese als „Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte" der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. (5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. (6) § 11 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend. § 11 b Vorbereitungsausschuss und Arbeitsgruppen (1) Zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Kommission wird ein Vorbereitungsausschuss gebildet. Er berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen. Darüber hinaus kann die Kommission aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen bilden. (2) § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. § 12 Beschlussfassung und Inkraftsetzung (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Beschlüsse zu Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. (2) In besonderen Angelegenheiten können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Der/Die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens vier Mitglieder der Kommission eine mündliche Erörterung verlangen. (3) Die Beschlüsse werden über die Generalvikare den Diözesanbischöfen und über die Deutsche Ordensoberenkonferenz (DOK) den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts übermittelt. (4) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so legt er über seinen Generalvikar innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Beschlusses beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Kommission ein. (5) Sieht sich ein höherer Oberer/eine höhere Obere des Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts oder der Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts nicht in der Lage, der Inkraftsetzung eines Beschlusses zuzustimmen, so bittet er/sie den Diözesanbischof, in dessen Territorium die Einrichtung des Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts liegt, nach Maßgabe des Absatzes 4 Einspruch einzulegen. Der Diözesanbischof legt in diesem Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 Einspruch ein. (6) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, werden die Beschlüsse für die einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. (7) Die Kommission berät zum nächstmöglichen Zeitpunkt über den Einspruch. Sodann wird der Einspruch des Diözesanbischofs abweichend von § 11 Absatz 5 der Vollversammlung als Antrag zur Beschlussfassung vorgelegt. Findet der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit, gilt der Einspruch als zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird dem Diözesanbischof, der den Einspruch eingelegt hat, mitgeteilt. (8) Sieht sich der Diözesanbischof, der einen Einspruch eingelegt hat, auch dann nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss für seine (Erz-)Diözese in Kraft zu setzen, so betrachtet er diesen Beschluss als qualifizierte Empfehlung. (9) Sieht sich ein höherer Oberer/eine höhere Obere im Sinne des Absatzes 6, für dessen/deren Orden Einspruch eingelegt worden ist, nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss zu übernehmen, teilt er/sie dies dem zuständigen Diözesanbischof mit. Der Beschluss wird gegebenenfalls für das betroffene Institut des geweihten Lebens päpstlichen Rechts bzw. die betroffene Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts nicht in Kraft gesetzt. (10) Hat die Kommission nach Absatz 7 einen neuen Beschluss gefasst, so übermittelt sie diesen über die Generalvikare den Diözesanbischöfen und über die Deutsche Ordensoberen Konferenz (DOK) den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts. Im Übrigen wird nach Absatz 2 ff. verfahren. § 12a Beschlussfassung zu Zentral-KODA-Beschlüssen (1) Beschlüsse der Zentral-KODA, die gemäß § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Zentral-KODA-Ordnung gefasst worden sind, werden von der Kommission innerhalb der Einspruchsfrist beraten. (2) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentral-KODA mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zu, unterrichtet sie davon umgehend über die Generalvikare die Diözesanbischöfe. (3) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentral-KODA nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zu, so unterrichtet sie davon unter Angabe der Gründe umgehend über die Generalvikare die Diözesanbischöfe. Die Diözesanbischöfe legen in diesem Fall Einspruch gegen den Beschluss der Zentral-KODA ein. § 13 Vermittlungsausschuss, Wahl und Amtszeit des/der Vorsitzenden, Nachwahl (1) Die Kommission bildet einen Vermittlungsausschuss. (2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses, b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes und c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite, die für das jeweilige Verfahren benannt werden. Darüber hinaus wird jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin von jeder Seite benannt. (3) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr Stellvertreter/ihre Stellvertreterin dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen, noch dem Vertretungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. Sie müssen katholisch sein und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung an der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte gehindert sein. (4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter/ihre Stellvertreterin werden von der Kommission mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder für die Dauer einer Amtszeit geheim gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses vor dem Ende der Amtszeit aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. § 14 Vermittlungsverfahren (1) Falls ein Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission dem Beschlussantrag zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende diesen Beschlussantrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (2) Falls eine Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit erhalten hat, legt der/die Vorsitzende der Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (3) Der/Die Vorsitzende leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er/Sie kann an dem Vermittlungsverfahren Sachverständige beteiligen. Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen, der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist. Der Vermittlungsvorschlag hat einen beschlussfähigen Regelungsvorschlag zu enthalten. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben. (4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. Über das Vermittlungsverfahren ist Dritten gegenüber, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Stillschweigen zu bewahren. (5) Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Die Kommission hat innerhalb von vier Wochen über den Regelungsvorschlag abzustimmen. (6) Stimmt die Kommission dem Regelungsvorschlag mit der notwendigen Mehrheit zu, erfolgt die Inkraftsetzung gemäß § 12 Absatz 3 ff. § 15 Schiedsstelle (1) Die Kommission bildet eine Schiedsstelle. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden der Schiedsstelle, b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes und c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite, die für das jeweilige Verfahren benannt werden. Darüber hinaus wird jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin von jeder Seite benannt. Die Mitglieder nach c) dürfen an einem Vermittlungsverfahren zu demselben Regelungsgegenstand nicht beteiligt gewesen sein. (3) Die Kommission erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Fall der Anrufung der Schiedsstelle der/die für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter/Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin, der/die im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der/die für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend; in die Liste kann nicht aufgenommen werden, wer Vorsitzender/Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses ist. §16 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihres Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sowie der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen gemäß § 15 Absatz 2 Buchstabe c) ist vorsorglich in der Sitzung der Kommission vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob für die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheiten ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Dienstnehmerseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Kommission innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Kommission innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzten, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Kommission unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. Angerufen ist die Schiedsstelle, wenn der entsprechende Antrag bei der Geschäftsstelle der Kommission schriftlich eingegangen ist. Bekannt gegeben ist ein Spruch der Schiedsstelle, wenn er dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission durch die Geschäftsstelle der Kommission zugestellt worden ist. Das Erfordernis der Schriftform ist auch gewahrt durch Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch die Schiedsstelle geeignet ist. Das elektronische Dokument ist eingereicht, wenn die für den Empfang bestimmte Stelle es aufgezeichnet hat. (11) Die Ladung zu den Sitzungen der Schiedsstelle erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden/die jeweilige Vorsitzende. Er/Sie leitet die Sitzung und kann an dem Verfahren Sachverständige beteiligen. Über verfahrensleitende Maßnahmen entscheidet der/die Vorsitzende allein. Die Sitzungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren. § 17 Kosten (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen stellen für die Sitzungen der Kommission und deren Vorbereitung sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen die notwendigen Kosten; dies gilt auch für die für Beratung und Gutachten anfallenden Kosten, die nach vorhergehender Bewilligung durch die Kommission über die Geschäftsstelle abgerechnet werden. Die bayerischen (Erz-)Diözesen tragen die für die Arbeit der Mitglieder notwendigen Kosten. (2) Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie für die Mitglieder nach § 11a Absatz 2 Buchstabe b) und c) ersetzen die bayerischen (Erz-)Diözesen dem jeweiligen Arbeitgeber/der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. jeweiligen Schulträger die durch die Tätigkeit in der Kommission anfallenden Kosten. (3) Mitgliedern der Kommission, denen wegen ihrer Tätigkeit in der Kommission nachweislich Einkünfte aus angezeigten Nebentätigkeiten entgangen sind, erhalten auf Antrag entgangenes Entgelt durch die jeweilige (Erz-)Diözese bzw. die bayerischen (Erz-)Diözesen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten, die durch die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses und der Schiedsstelle entstehen. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. September 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 11a zum 1. Juni 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Bayerische Regional-KODA-Ordnung vom 23. März 2006 außer Kraft. Abweichend von Satz 3 treten die §§ 1 Absatz 2 und 11a der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung vom 23. März 2006 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. Freising, den 23./24. März 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-03-23

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland; hier: Ergänzung

Den „Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland“ wird bei Ziffer 3 folgende Fußnote angefügt: „Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die 14 ordentlichen Regionalvertreter sowie der Vorsitzende der Kommission für Personalwesen.“ München, den 10. Juli 1997 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-07-10

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit den bayerischen Generalvikaren entscheidet. b) Die Versagung der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn: sich das jeweilige Programm nicht nach den vorgegebenen Richtlinien richtet, die Maßnahme gegen kirchliches Recht verstößt. c) Die (Erz-)Diözese kann in begründeten Fällen die Genehmigung einer Maßnahme versagen. 3. Anerkennung des Inhalts der Maßnahmen a) Es gelten die vorgegebenen Inhalte der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland (AKSB), Themenkatalog für die Fortbildung von Mitarbeitervertretern im kirchlichen Dienst nach § 16 MAVO, (AKSB Dokumente - Manuskripte - Protokolle Heft 15). b) Das Kursangebot sollte umfassen: Grundlagenkurse, Grundkurse, Aufbaukurse, Vorsitzendenkurse, Spezialkurse zu bestimmten Themen für besondere Berufsgruppen (Pastoral-, Krankenbericht etc.). c) Die Kurse müssen inhaltlich folgendes gewährleisten: Sachinformation, Einbeziehung der Kursteilnehmer, Einbeziehung der Spiritualität. Je nach Kurs kann auch eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Bereiche gegeben sein. 4. Anerkennung der Referenten a) Geschäftsgrundlage für die Zulassung der Referenten ist die Anerkennung der Grundordnung und die grundsätzliche Loyalität zur Kirche. Vom Referenten wird eine positive Identifikation mit den staatskirchenrechtlichen Vorgaben und die Zustimmung zum Dritten Weg als dem spezifischen kirchlichen Weg der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen erwartet. b) Es ist Aufgabe des jeweiligen Fortbildungsträgers, auf Fachkompetenz und Erfahrung der Referenten zu achten. Diese können nachgewiesen sein durch Veröffentlichungen oder durch eine Laufbahnausbildung bei einem Fortbildungsträger. Erforderlich ist außerdem Erfahrung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes bzw. im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht. c) Die Referententätigkeit hat in vertrauensbildender Form zu erfolgen und muss der Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, des Arbeitsklimas und des Arbeitsfriedens innerhalb der Einrichtung förderlich sein. Sie soll die Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Dienstgemeinschaft motivieren. Bei Verstößen gegen die genannten Kriterien kann dem Referenten für weitere Fortbildungsveranstaltungen die Zulassung entzogen werden. Gegebenenfalls soll im Konfliktfall von den Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt werden. d) Zulassungsverfahren: Die Benennung der Referenten erfolgt durch die Einrichtungen, die dafür verantwortlich sind, dass die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Sind die vorgegebenen Kriterien für die Referenten nicht oder nicht mehr erfüllt, bzw. bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Referenten, kann die Genehmigung der Maßnahme versagt werden. II. Erfahrungsaustausch mit den Referenten In der Regel kommen einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammen: die Generalvikare oder deren Beauftragte, Vertreter der Referenten, Vertreter der Fortbildungsträger, je ein Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften. Eingeladen wird derzeit vom Generalvikar der Erzdiözese München und Freising. Bei Bedarf kann der Wunsch nach einem zusätzlichen Treffen mit Begründung an den Generalvikar von München und Freising gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber nach billigem Ermessen. Die Kosten tragen jeweils die Entsendenden. *) MAV-Fortbildungen, die in Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienstgeber innerdiözesan angeboten werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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