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Gesetz zur Änderung der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A

Nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz im Frühjahr 2021 setze ich hiermit folgende Änderung der Beihilfeordnung für die Erzdiözese München und Freising in Kraft: Gesetz zur Änderung der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A (Beihilfeordnung Teil A zuletzt geändert entsprechend dem Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 14./15. März 2018, Amtsblatt 2018, Nr. 10, S. 506–513) Artikel 1 Die Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen wird wie folgt

Ordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung)

PRÄAMBEL Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich, - zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssicheren Personalaktenführung im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, - unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Personalaktenführung, namentlich der Transparenz, der Richtigkeit und Vollständigkeit, der Zulässigkeit der Information sowie der Vertraulichkeit, - unter Berücksichtigung beamten-, arbeits- und kirchenrechtlicher Standards, - in der Absicht, eine Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Raum der katholischen Kirche zu ermöglichen

Satzung für Kreiskatholikenräte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Kreiskatholikenrat Bestehen in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt mehrere Dekanate, bilden die Dekanatsräte und die auf Kreisebene aktiven katholischen Organisationen des Laienapostolats und kirchlichen Einrichtungen einen Kreiskatholikenrat. 1) Der Kreiskatholikenrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. 2) Die Mitglieder des Kreiskatholikenrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. 3) Die Amtsperiode des Kreiskatholikenrates

Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Dekanatsrat 1) Der Dekanatsrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats und zur Beratung pastoraler Fragen im Dekanat sowie zur Förderung der apostolischen Tätigkeit des Dekanates. 2) Die Mitglieder des Dekanatsrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. 3) Die Amtsperiode des Dekanatsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Dekanatsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Dekanatsrates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl. Die Amtszeit der

Wahlordnung für den Dekanatsrat

Auf Grund der zum 1. Mai 2022 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahlen 1) Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert: I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert: I. 1.) § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 36 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt: „1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“ 2.) § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 37 Absatz

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