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Kapitel: Kirchenvermögen Inkrafttreten Jahr: 2021   Alle Filter entfernen
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Inkrafttreten Jahr
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Allgemeine Genehmigung für die Vereinbarung der befristeten Überlassung von Räumen an Dritte

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte (MV-Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2020.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Bau/Gebäude/Pfarrheim). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße

Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung“ zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2018.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge). Es wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, Nr. 476 – 2 – 151 (Öffentliches Auftragswesen: Scientology-Organisation – Verwendung von Schutzerklärungen

Mindestlohngesetz und Haftung des Auftraggebers gemäß § 13 MiLoG

Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine Haftung des Auftraggebers für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Auftragnehmer eingeführt. Um die Risiken für die Erzdiözese bzw. die Kirchenstiftungen einzudämmen, sind bei der Beauftragung von Unternehmern mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen folgende nachstehende Punkte zu beachten: 1. Bei der Auswahl des Auftragnehmers sind ausschließlich solche Angebote zu berücksichtigen, aus denen hervorgeht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet ist (die Dienstleistung muss zu dem angebotenen

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge Mit Amtsblatt 2015, Nr. 5, S. 155 wurde die Allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Wartungs- und Dienstleistungsverträge ab dem 1. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zum Widerruf erteilt. Ab 1. Januar 2021 wird die Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO wie folgt erteilt: Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet des Erzbistums

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom

b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom Die Erzdiözese München und Freising hat im Auftrag aller bayerischen (Erz-)Diözesen neue Stromrahmenvereinbarungen mit den Versorgern E.ON und Naturstrom verhandelt und am 15. Juli 2020 abgeschlossen. Diese Rahmenverträge lösen die bestehenden zum 1. Januar 2021 ab und haben eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Die neuen Verträge beinhalten u. a. die Belieferung mit ausschließlich regenerativ erzeugter und zertifizierter Energie, einen marktbasierten Preis

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta Seit 2011 besteht der Rahmenvertrag über Druck- und Kopiersysteme der Firma Konica Minolta mit der Erzdiözese München und Freising. Gegenstand des Rahmenvertrages sind die Mietbedingungen, zu denen Konica Minolta Mietverträge über bestimmte Multifunktionssysteme (

Regelung zur Bestimmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß Art. 13 Abs. 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)

Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC Geschäfte der laufenden Verwaltung sind gemäß Art. 13 Abs. 2 KiStiftO dem Kirchenverwaltungsvorstand zur Erledigung übertragen. Zur näheren Konkretisierung werden nachfolgende Bestimmungen getroffen: 1. Anwendungsbereich Die nachstehenden Regelungen gelten für Kirchenstiftungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 KiStiftO sowie deren Zusammenschlüsse durch Zweckvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 bis 6 KiStiftO. 2. Betragsmäßige Wertgrenze (1) Die betragsmäßige Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Art. 13

Revisionsordnung der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Die Revisionsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 10. Januar 2015 (Amtsblatt 2015, Nr. 3, S. 54 bis 65) wird mit sofortiger Wirkung unverändert bis zum 31. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. München, den 1. November 2021 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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