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Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen vom 23./24.03.2011

Um die Beteiligung der Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) zu gewährleisten, wird zur Ausgestaltung eines einheitlichen, regionalen, kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den bayerischen (Erz-)Diözesen folgende Ordnung erlassen: §1 Die Kommission In den bayerischen (Erz-)Diözesen besteht die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ (Bayerische Regional-KODA) - im Folgenden: Kommission. Die Diözese Speyer wird unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zur Freisinger Bischofskonferenz von dieser Ordnung nicht berührt. § 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am 1. September des Jahres, in dem die Wahl der Vertreterinnen/der Vertreter der Beschäftigten stattgefunden hat und endet am 31. August nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Amtszeit. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtszeit hinaus. § 3 Aufgabe (1) Aufgabe der Kommission ist die Aufstellung von Rechtsnormen, welche Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsträger regeln. Die Befugnis der Kommission zur Beschlussfassung besteht, soweit und solange die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. (2) In die Regelungen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung und in die Festlegung der Loyalitätsobliegenheiten sowie die Ausgestaltung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten gemäß Artikel 3 bis 5 Grundordnung kann die Kommission nicht eingreifen. § 4 Geltungsbereich (1) Die Kommission wirkt mit bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der folgenden Rechtsträger: a) der kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, für die der Diözesanbischof die Grundordnung unmittelbar in Kraft gesetzt hat, b) der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, soweit sie die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben, c) der Institute des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und der Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Kommission auch für ihre Einrichtungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen als in Kraft gesetzt gelten. (2) Ausgenommen von der Zuständigkeit der Kommission ist die Gestaltung der Dienstverhältnisse der Personen im Sinne des can. 1009 CIC. (3) Soweit kirchliche Rechtsträger satzungsgemäß die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (ÄVR) anwenden oder sich für die Anwendung dieser Richtlinien entschieden haben, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen. (4) Die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend für die in Absatz 1 genannten Rechtsträger und deren Beschäftigte. § 5 Zusammensetzung, Berufung, Wahl der Mitglieder (1) Die Kommission ist paritätisch besetzt. Sie setzt sich aus 38 Mitgliedern (19 Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und 19 Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen) zusammen, und zwar: a) jeweils zwei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus den (Erz-)Diözesen Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, b) drei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und drei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus der Diözese Augsburg, c) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese München und Freising sowie, d) zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC und e) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Schulträger. Davon kann ein/eine auch Vertreter/Vertreterin des Katholischen Schulwerks in Bayern sein. (2) Die Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen werden durch die Freisinger Bischofskonferenz für die Amtszeit berufen. Als Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin kann nicht berufen werden, wer Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Sinne der diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ist. (3) Die Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen werden durch die Beschäftigten der in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsträger unmittelbar gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist. § Konstituierende Sitzung und Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden (1) Der/Die bisherige Vorsitzende lädt zur konstituierenden Sitzung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommission stattfindet. (2) Das nach Lebensjahren älteste Mitglied eröffnet und leitet die konstituierende Sitzung bis zum Abschluss der Wahl. (3) In der konstituierenden Sitzung werden ein Vorsitzender/eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende von der Kommission für die Hälfte der Amtszeit mit einfacher Mehrheit geheim gewählt. Je einer/eine muss der Dienstgeber- bzw. der Dienstnehmerseite angehören. Nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit wechselt der Vorsitz zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite kann die zeitliche Lage abweichend bestimmt werden. Bei jedem Wechsel findet eine Neuwahl statt. (4) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der jeweiligen Amtszeit nach Absatz 3 eine Nachwahl statt. § 7 Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtszeit durch: a) Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, b) Niederlegung des Amtes, die dem/der Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist, c) Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es berufen wurde, bzw. bei Lehrkräften Ausscheiden aus dem kirchlichen Schuldienst, d) grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission; die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit. (2) Scheidet ein Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin vorzeitig aus, so beruft die Freisinger Bischofskonferenz für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. (3) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Vollversammlung vorzulegen und von dieser durch Entschließung zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde zur Vollversammlung erhoben werden; die Vollversammlung entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin, benennt die Freisinger Bischofskonferenz für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. (4) Die Mitgliedschaft in der Kommission ruht von Rechts wegen im Falle einer Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. (5) Scheidet ein Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. Steht kein Ersatzmitglied aus der jeweiligen Diözese bzw. kein Lehrervertreter/keine Lehrervertreterin mehr zur Verfügung, wählt die Dienstnehmerseite mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus den übrigen Ersatzmitgliedern unabhängig von den Vorgaben des § 5 Absatz 1 und den Vorgaben der Wahlordnung ein Mitglied für den Rest der Amtszeit nach. § 8 Rechtsstellung und Freistellung von der Arbeit (1) Die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission steht der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Die Mitglieder der Kommission dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen. (2) Die Mitglieder der Kommission werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von der Arbeit freigestellt. Die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen gemäß § 25 Absatz 1 Regional-KODA-Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Dienstnehmerseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen. (3) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen der Kommission. § 9 Schulung (1) Die Mitglieder der Kommission werden im erforderlichen Umfang bis zu insgesamt einer Woche im Jahr für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. Die Dienstnehmerseite stellt für ihre Mitglieder die Erforderlichkeit fest. (2) Die Kosten trägt die jeweilige (Erz-)Diözese. Bei Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe d) und gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Kosten von den bayerischen Diözesen getragen. § 10 Kündigungsschutz Einem Mitglied der Kommission kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Absätze 3 bis 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission. § 11 Vollversammlung, Antragsstellung, Geschäftsordnung und Stimmrechtsübertragung (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zu Vollversammlungen zusammen. Eine Vollversammlung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (2) Der/Die Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen - in Eilfällen acht Tage - vor der Vollversammlung ein. Er/Sie entscheidet auch über die Eilbedürftigkeit. (3) Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder und der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende persönlich anwesend sind. (4) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung der Kommission oder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem/der Vorsitzenden nachzuweisen. Die schriftliche Vollmacht zur Stimmrechtsausübung kann nur für jede Sitzung gesondert erklärt werden. Bei Wahlen in der Kommission ist eine Stimmrechtsübertragung nicht zulässig. (5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kommission; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. (6) Die Vollversammlungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen. (7) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. § 11 a Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte (1) Die Kommission bildet eine Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Aufgaben an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC mit der Aufgabe, lehrerspezifische Beschlussempfehlungen zu erarbeiten. (2) Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte setzt sich aus acht Mitgliedern der Kommission zusammen und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden kraft Amtes, b) den beiden für die katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC berufenen Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen, c) den beiden gewählten Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte, und d) je einem von der Kommission mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglied jeder Seite. (3) Wird ein in Absatz 2 b) bis d) genanntes Mitglied der Kommission zum/zur Vorsitzenden gewählt, wird durch die Kommission ein anderes Mitglied aus der jeweiligen Seite in die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte gewählt. (4) Verabschiedet die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte mit Zweidrittelmehrheit eine Beschlussempfehlung, wird diese als „Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte" der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. (5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. (6) § 11 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend. § 11 b Vorbereitungsausschuss und Arbeitsgruppen (1) Zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Kommission wird ein Vorbereitungsausschuss gebildet. Er berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen. Darüber hinaus kann die Kommission aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen bilden. (2) § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. § 12 Beschlussfassung und Inkraftsetzung (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Beschlüsse zu Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. (2) In besonderen Angelegenheiten können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Der/Die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens vier Mitglieder der Kommission eine mündliche Erörterung verlangen. (3) Die Beschlüsse werden über die Generalvikare den Diözesanbischöfen und über die Deutsche Ordensoberenkonferenz (DOK) den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts übermittelt. (4) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so legt er über seinen Generalvikar innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Beschlusses beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Kommission ein. (5) Sieht sich ein höherer Oberer/eine höhere Obere des Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts oder der Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts nicht in der Lage, der Inkraftsetzung eines Beschlusses zuzustimmen, so bittet er/sie den Diözesanbischof, in dessen Territorium die Einrichtung des Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts liegt, nach Maßgabe des Absatzes 4 Einspruch einzulegen. Der Diözesanbischof legt in diesem Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 Einspruch ein. (6) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, werden die Beschlüsse für die einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. (7) Die Kommission berät zum nächstmöglichen Zeitpunkt über den Einspruch. Sodann wird der Einspruch des Diözesanbischofs abweichend von § 11 Absatz 5 der Vollversammlung als Antrag zur Beschlussfassung vorgelegt. Findet der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit, gilt der Einspruch als zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird dem Diözesanbischof, der den Einspruch eingelegt hat, mitgeteilt. (8) Sieht sich der Diözesanbischof, der einen Einspruch eingelegt hat, auch dann nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss für seine (Erz-)Diözese in Kraft zu setzen, so betrachtet er diesen Beschluss als qualifizierte Empfehlung. (9) Sieht sich ein höherer Oberer/eine höhere Obere im Sinne des Absatzes 6, für dessen/deren Orden Einspruch eingelegt worden ist, nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss zu übernehmen, teilt er/sie dies dem zuständigen Diözesanbischof mit. Der Beschluss wird gegebenenfalls für das betroffene Institut des geweihten Lebens päpstlichen Rechts bzw. die betroffene Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts nicht in Kraft gesetzt. (10) Hat die Kommission nach Absatz 7 einen neuen Beschluss gefasst, so übermittelt sie diesen über die Generalvikare den Diözesanbischöfen und über die Deutsche Ordensoberen Konferenz (DOK) den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts. Im Übrigen wird nach Absatz 2 ff. verfahren. § 12a Beschlussfassung zu Zentral-KODA-Beschlüssen (1) Beschlüsse der Zentral-KODA, die gemäß § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Zentral-KODA-Ordnung gefasst worden sind, werden von der Kommission innerhalb der Einspruchsfrist beraten. (2) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentral-KODA mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zu, unterrichtet sie davon umgehend über die Generalvikare die Diözesanbischöfe. (3) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentral-KODA nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zu, so unterrichtet sie davon unter Angabe der Gründe umgehend über die Generalvikare die Diözesanbischöfe. Die Diözesanbischöfe legen in diesem Fall Einspruch gegen den Beschluss der Zentral-KODA ein. § 13 Vermittlungsausschuss, Wahl und Amtszeit des/der Vorsitzenden, Nachwahl (1) Die Kommission bildet einen Vermittlungsausschuss. (2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses, b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes und c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite, die für das jeweilige Verfahren benannt werden. Darüber hinaus wird jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin von jeder Seite benannt. (3) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr Stellvertreter/ihre Stellvertreterin dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen, noch dem Vertretungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. Sie müssen katholisch sein und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung an der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte gehindert sein. (4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter/ihre Stellvertreterin werden von der Kommission mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder für die Dauer einer Amtszeit geheim gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses vor dem Ende der Amtszeit aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. § 14 Vermittlungsverfahren (1) Falls ein Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission dem Beschlussantrag zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende diesen Beschlussantrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (2) Falls eine Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit erhalten hat, legt der/die Vorsitzende der Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (3) Der/Die Vorsitzende leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er/Sie kann an dem Vermittlungsverfahren Sachverständige beteiligen. Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen, der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist. Der Vermittlungsvorschlag hat einen beschlussfähigen Regelungsvorschlag zu enthalten. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben. (4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. Über das Vermittlungsverfahren ist Dritten gegenüber, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Stillschweigen zu bewahren. (5) Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Die Kommission hat innerhalb von vier Wochen über den Regelungsvorschlag abzustimmen. (6) Stimmt die Kommission dem Regelungsvorschlag mit der notwendigen Mehrheit zu, erfolgt die Inkraftsetzung gemäß § 12 Absatz 3 ff. § 15 Schiedsstelle (1) Die Kommission bildet eine Schiedsstelle. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden der Schiedsstelle, b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes und c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite, die für das jeweilige Verfahren benannt werden. Darüber hinaus wird jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin von jeder Seite benannt. Die Mitglieder nach c) dürfen an einem Vermittlungsverfahren zu demselben Regelungsgegenstand nicht beteiligt gewesen sein. (3) Die Kommission erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Fall der Anrufung der Schiedsstelle der/die für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter/Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin, der/die im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der/die für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend; in die Liste kann nicht aufgenommen werden, wer Vorsitzender/Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses ist. §16 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihres Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sowie der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen gemäß § 15 Absatz 2 Buchstabe c) ist vorsorglich in der Sitzung der Kommission vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob für die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheiten ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Dienstnehmerseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Kommission innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Kommission innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzten, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Kommission unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. Angerufen ist die Schiedsstelle, wenn der entsprechende Antrag bei der Geschäftsstelle der Kommission schriftlich eingegangen ist. Bekannt gegeben ist ein Spruch der Schiedsstelle, wenn er dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission durch die Geschäftsstelle der Kommission zugestellt worden ist. Das Erfordernis der Schriftform ist auch gewahrt durch Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch die Schiedsstelle geeignet ist. Das elektronische Dokument ist eingereicht, wenn die für den Empfang bestimmte Stelle es aufgezeichnet hat. (11) Die Ladung zu den Sitzungen der Schiedsstelle erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden/die jeweilige Vorsitzende. Er/Sie leitet die Sitzung und kann an dem Verfahren Sachverständige beteiligen. Über verfahrensleitende Maßnahmen entscheidet der/die Vorsitzende allein. Die Sitzungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren. § 17 Kosten (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen stellen für die Sitzungen der Kommission und deren Vorbereitung sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen die notwendigen Kosten; dies gilt auch für die für Beratung und Gutachten anfallenden Kosten, die nach vorhergehender Bewilligung durch die Kommission über die Geschäftsstelle abgerechnet werden. Die bayerischen (Erz-)Diözesen tragen die für die Arbeit der Mitglieder notwendigen Kosten. (2) Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie für die Mitglieder nach § 11a Absatz 2 Buchstabe b) und c) ersetzen die bayerischen (Erz-)Diözesen dem jeweiligen Arbeitgeber/der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. jeweiligen Schulträger die durch die Tätigkeit in der Kommission anfallenden Kosten. (3) Mitgliedern der Kommission, denen wegen ihrer Tätigkeit in der Kommission nachweislich Einkünfte aus angezeigten Nebentätigkeiten entgangen sind, erhalten auf Antrag entgangenes Entgelt durch die jeweilige (Erz-)Diözese bzw. die bayerischen (Erz-)Diözesen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten, die durch die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses und der Schiedsstelle entstehen. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. September 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 11a zum 1. Juni 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Bayerische Regional-KODA-Ordnung vom 23. März 2006 außer Kraft. Abweichend von Satz 3 treten die §§ 1 Absatz 2 und 11a der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung vom 23. März 2006 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. Freising, den 23./24. März 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-03-23

Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Vorbemerkung: Diese Richtlinien enthalten Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten daher für Männer und Frauen in gleichem Maße. Gemäß can. 804 § 1 CIC werden für die Erzdiözese München und Freising folgende, in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen: Die Verleihung der Missio canonica durch den Diözesanbischof erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich hinsichtlich Anforderungen und Form. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird Religionslehrern aller Schularten, die die Verleihung der Missio canonica anstreben, auf Antrag eine Vorläufige Unterrichtserlaubnis durch den Diözesanbischof erteilt. Diese erlischt mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica sind: 3.1 erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie (1. Staatsexamen für das jeweilige Lehramt); 3.2 nur beim Antrag auf Verleihung der Missio canonica zusätzlich: erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn mit kirchlicher Unterrichtserlaubnis (2. Staatsexamen für das jeweilige Lehramt); 3.3 die volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch die Initiationssakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie; 3.4 Teilnahme am Leben der Kirche, nachgewiesen durch zwei entsprechende schriftliche Referenzen, wovon eine bei einem Geistlichen einzuholen ist; 3.5 das schriftliche Versprechen, den Religionsunterricht glaubwürdig in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche zu beachten; 3.6 Teilnahme an den verpflichtenden Mentoratsveranstaltungen der jeweiligen Diözese während des Studiums (beim Antrag auf Vorläufige Unterrichtserlaubnis) bzw. während des Referendariats (beim Antrag auf Verleihung der Missio canonica) gemäß den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der jeweiligen (Erz-)Diözese. Dem Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. nach Abschluss des Referendariates auf Verleihung der Missio canonica sind deshalb neben einem handschriftlichen oder tabellarischen Lebenslauf beizufügen: Kopien des Zeugnisses über die I. und II. Staatsprüfung, der Studienbegleitbrief beziehungsweise entsprechende Mentoratsbescheinigungen zum Nachweis der Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Kirchlichen Studienbegleitung, ein aktuelles Tauf- und Firmzeugnis, Referenzen über die Teilnahme am kirchlichen Leben, das schriftliche Versprechen gemäß Ziff. 3.5. 4. Die Anträge sind an das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat zu richten und werden vom Schulreferat der (Erz-)Diözese bearbeitet. Im Regelfall wird dem (Erz-)Bischof nach Prüfung des Antrages empfohlen, die Vorläufige Unterrichtserlaubnis zu erteilen bzw. die Missio canonica zu verleihen. Wenn Bedenken bestehen, dem Antrag stattzugeben, wird der Antrag dem (Erz-)Bischof erst nach besonderer Prüfung durch das Schulreferat und gegebenenfalls durch die von ihm eingesetzte Missio-Kommission zur persönlichen Entscheidung vorgelegt. 5. Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. Verleihung der Missio canonica stattzugeben, gilt folgende Verfahrensregelung: a) Der Antragsteller wird über Inhalt und Umfang der Bedenken und - soweit wie möglich - über eventuelle Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet und auch über die Begründung der Bedenken im Einzelnen informiert. b) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder mündlich eine Stellungnahme zu Protokoll zu geben. c) Der Antragsteller kann sich in jeder Lage des Verfahrens einer Person seines Vertrauens als Beistand bedienen und diese auch stets bei Gesprächen beiziehen. d) Gelten die Bedenken als ausgeräumt, wird der Antrag mit den Dokumenten nach a) und b) durch das Schulreferat dem (Erz-)Bischof mit der Empfehlung vorgelegt, die Vorläufige Unterrichtserlaubnis zu erteilen bzw. die Missio canonica zu verleihen. e) Bleiben die Bedenken bestehen, wird die vom (Erz-)Bischof eingesetzte Missio-Kommission angerufen, die den Antragsteller zu einem Gespräch lädt. Seitens der Missio-Kommission nehmen deren Vorsitzender, ein Vertreter der Religionspädagogik der betroffenen Schulart und wenigstens ein Vertreter der theologischen Disziplin teil, die am meisten in Bezug zu den bestehenden Bedenken steht. f) Ein Mitglied der Missio-Kommission kann wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Betroffenen abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich zu stellen und zu begründen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. g) Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem (Erz-)Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für die Erteilung bzw. Verleihung oder für die Ablehnung der Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. der Verleihung der Missio canonica und fügt gegebenenfalls ein Minderheitenvotum bei. 6. Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist. Der Missio-Kommission gehören an: a) ein Vertreter des (Erz-)Bischofs als Vorsitzender; b) Vertreter der Religionspädagogik, und zwar wenigstens ein Vertreter der jeweils betroffenen Schulart; diese werden in der Regel von ihren Verbänden auf Zeit gewählt und dem (Erz-)Bischof zur Berufung in die Kommission vorgeschlagen; c) Vertreter theologischer Disziplinen, und zwar möglichst Hochschullehrer; diese werden vom Schulreferat dem (Erz-)Bischof zur Berufung in die Kommission vorgeschlagen. 7. Bei Annahme des Antrags erteilt der (Erz-)Bischof die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bzw. die Missio canonica entsprechend der erworbenen Lehrbefähigung (beachte Ziff. 1). Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. Verleihung der Missio canonica werden dem Antragsteller durch den (Erz-)Bischof die Gründe schriftlich mitgeteilt, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind. 8. Für den Fall eines notwendig erscheinenden Entzuges der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica ist in Anlehnung an das Verfahren nach Ziff. 5 vorzugehen. 9. Die in einer bayerischen (Erz-)Diözese erteilte Vorläufige Unterrichtserlaubnis bzw. Missio canonica gilt für alle (Erz-)Diözesen Bayerns. Ein eventueller Entzug wird allen Ordinariaten Bayerns sowie der zum Zeitpunkt des Entzuges zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. 10. Ausführungsbestimmungen zu diesen Richtlinien erlässt der (Erz-)Bischöfliche Generalvikar. Diese Richtlinien treten am 01.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas .Katholische Religionslehre'“ und die „Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas .Katholische Religionslehre'“, jeweils vom 15. Dezember 1973 (vgl. Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising aus 1973 Nr. 20 S. 535 ff.), außer Kraft. München, 18. Januar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-01-18

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 10. Mai 1995 zustande gekommen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe (vgl. § 15 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission). Bei der Inkraftsetzung von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Diözesanbischöfe wirkt die „Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes" (AG) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft werden durch die Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden und Vertretern folgender Regionen zusammen: Bayern mit den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg - 3 Mitglieder Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn - 3 Mitglieder Mittelraum mit den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier - 2 Mitglieder Nord mit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim, Osnabrück - 2 Mitglieder Ost mit den (Erz-)Bistümern Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg - 2 Mitglieder Süd-West mit den Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart - 2 Mitglieder Der Vorsitzende soll die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft dem Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes übertragen. Tagesordnung und Sitzungsunterlagen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind durch den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft in der Regel drei Wochen vor der Sitzung den Bistümern und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zuzuleiten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen sich rechtzeitig mit den Bistümern der von ihnen vertretenen Region über die zu beratenden Materialien abstimmen und sie über die Beratungsergebnisse informieren. Die Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes sollen gemeinsam tagen. Tagen Arbeitsgemeinschaft und Arbeitsrechtliche Kommission gemeinsam, so führt der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vorsitz. Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zustimmt. Ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission, dem die Arbeitsgemeinschaft zugestimmt hat, wird vom Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft den Bistümern zur Inkraftsetzung zugeleitet. Sieht sich ein Diözesanbischof außerstande, den Beschluss in Kraft zu setzen, erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlusses beim Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Widerspruch. Dieser beruft unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft in erweiterter Zusammensetzung ein, zu der jedes Bistum einen Vertreter entsendet. Gleichzeitig informiert er den Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Widerspruch. Die Arbeitsgemeinschaft berät in der erweiterten Zusammensetzung den Widerspruch. Stimmen nunmehr mindestens 2/3 der Vertreter aller Bistümer dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zu, wird der Beschluss von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt und in den diözesanen Amtsblättern veröffentlicht. Sieht sich ein Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so gilt er in dem entsprechenden Bistum nicht. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 1. Oktober 1966. München, den 12. Dezember 1996 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1996-12-12

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland; hier: Ergänzung

Den „Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland“ wird bei Ziffer 3 folgende Fußnote angefügt: „Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die 14 ordentlichen Regionalvertreter sowie der Vorsitzende der Kommission für Personalwesen.“ München, den 10. Juli 1997 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-07-10

Rahmenordnung für den Einsatz von Priestern mit nicht deutscher Muttersprache

Priester mit nicht deutscher Muttersprache (nachfolgend „Priester“) sind eine in der aktuellen pastoralen Situation nicht wegzudenkende Unterstützung und Bereicherung für die Pastoral der Erzdiözese München und Freising (nachfolgend „Erzdiözese“). Ihr Einsatz unterstützt die Wahrnehmung der katholischen Kirche als Weitkirche und fördert die gesamtkirchliche Zusammenarbeit. Um den Einsatz dieser Priester effektiv zu gestalten und für die Erzdiözese ebenso wie die Priester und deren Ordensgemeinschaft oder Heimatdiözese eine verlässliche Grundlage zu schaffen, erlasse ich für den Einsatz dieser nicht in unserer Erzdiözese inkardinierten Priester in der deutschsprachigen Seelsorge des Lateinischen Ritus diese Ordnung. §1 Der Einsatz dieser Priester, die in der Regel Ordenspriester sind, erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. Gestellungsvertrag, Abordnungsvertrag o.Ä.) zwischen dem Inkardinationsordinarius (Ordensoberen oder Heimatbischof) und der Erzdiözese. §2 Diese Priester müssen vor Dienstantritt in der Regel den Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder einer vergleichbaren Prüfung erbringen. Im von der Erzdiözese zu billigenden Ausnahmefall reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 aus. In diesem Fall hat der Priester während seines ersten Dienstjahres die C1-Prüfung erfolgreich abzulegen. Die Kosten trägt der Inkardinationsordinarius. Priester, die mehrere Jahre erfolgreich in einer deutschsprachigen Diözese tätig waren, können von der Verpflichtung der Vorlage eines solchen Sprachbefähigungsnachweises ausgenommen werden. § 3 Priester, die keinen Nachweis einer erfolgreich abgelegten Zweiten Dienstprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung vorlegen können und die auch nicht an der diözesanen Berufseinführung mit der abschließenden Zweiten Dienstprüfung der Erzdiözese teilnehmen, werden für mindestens sechs Jahre entsandt. Priester, die bereits eine bestandene Zweite Dienstprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachweisen können und im Laufe ihres Dienstes in der Erzdiözese auf einer Leitungsstelle eingesetzt werden, sowie Priester, die während ihres Dienstes in der Erzdiözese die diözesane Berufseinführung durchlaufen und die Zweite Dienstprüfung erfolgreich absolvieren, werden für zehn Jahre entsandt. Nach einer Dienstzeit von zehn Jahren endet grundsätzlich der Dienst in der Erzdiözese. § 4 Der Dienst der Priester gliedert sich grundsätzlich in folgende Phasen: Phase I (ein Jahr - Erwerb von Basisqualifikation und Klärung der Eignung) Phase II (zwei Jahre - Bewährung im Einsatz) Phase III (drei Jahre - Pfarrvikar in der Berufseinführung oder Pfarrvikar) Phase IV (vier Jahre für Pfarradministratoren, bis zu vier Jahre für Pfarrvikare) § 4a Die Phase I ist als Einführungsjahr zu verstehen. Priester ohne C1-Abschluss erwerben in dieser Zeit diesen Abschluss in einem mit der Erzdiözese einvernehmlich gewählten Kurs. Die Kosten trägt der Inkardinationsordinarius. Die Priester werden einer Seelsorgeeinheit zugewiesen und wohnen im Pfarrhaus; Ausnahmen sind von der Erzdiözese zu billigen. Sie lernen die Pastoral in der Erzdiözese kennen, ohne eine Planstelle zu besetzen. Nach angemessener Zeit erfolgt durch die Abteilung Priester ein Besuch vor Ort, um die ersten Einsatzerfahrungen gemeinsam zu reflektieren. Der Leiter der Seelsorgeeinheit erstellt ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Abteilung Priester eine Empfehlung zu einem möglichen weiteren Einsatz gibt. Während dieser Zeit der Zuweisung zu einer Seelsorgeeinheit finden aufgrund des hierfür entwickelten Curriculums verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen statt. Diese beinhalten unter anderem die Themen Motivationsklärung, interkulturelles Lernen, spezifische Rahmenbedingungen der Pastoral in der Erzdiözese sowie theologische, katechetische und pädagogische Fortbildungen. Der Einsatz kann zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Erzdiözese wie von Seiten des Priesters oder seines Inkardinationsordinarius beendet werden, ohne aus dem bis dahin erfolgten Einsatz Ansprüche gegen die Erzdiözese ableiten zu können. § 4b In Phase II werden die Priester zur Seelsorgemithilfe angewiesen. Sie werden im Besetzungsverfahren den diozesanen Neupriestern gleichgestellt. Das pastorale Team vor Ort wird von der Abteilung Priester auf den Einsatz dieses Priesters vorbereitet und in dieser Zeit begleitet. Die Priester wohnen im Pfarrhaus; Ausnahmen sind von der Erzdiözese zu billigen. Es finden verpflichtende Bildungsveranstaltungen statt. In dieser Phase erstellen jeweils der Dienstvorgesetzte und der Fachbereich Homiletische und katechetische Bildung ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Abteilung Priester eine Empfehlung zu einer möglichen Aufnahme in die Berufseinführung gibt. § 4c Die Priester werden in Phase III als Pfarrvikare angewiesen und nehmen gegebenenfalls an der Berufseinführung mit Ablegung der Zweiten Dienstprüfung teil. § 4d In Phase IV können Priester ohne Zweite Dienstprüfung bis zu längstens vier Jahre als Pfarrvikar angewiesen werden. Priester mit Zweiter Dienstprüfung können in Phase IV als Pfarradministratoren angewiesen werden. Priester in Phase IV sind gemäß den jeweils geltenden Regelungen zu Exerzitien sowie Fort- und Weiterbildung verpflichtet. § 5 In Phase I wird für den Einsatz des Priesters eine Vergütung gewährt, die 50 % der üblichen Vergütung (derzeit Gestellungsgeld Gruppe I bzw. Besoldungsgruppe I oder III gemäß Art. 8 Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising [PrBesO], Amtsblatt 2012, Nr. 14, S. 477-488) entspricht. Die Zusammenarbeit mit einem Priester kann in dieser Phase sowohl von der Erzdiözese als auch vom Inkardinationsordinarius beendet werden, ohne dass einer Seite daraus finanzielle Verpflichtungen entstehen. Ab Phase II wird für den Einsatz des Priesters die übliche Vergütung in voller Höhe (derzeit Gestellungsgeld Gruppe I bzw. Besoldungsgruppe I oder III gemäß Art. 8 PrBesO) gewährt. In diesen Phasen kann der Inkardinationsordinarius den Priester nur im Einvernehmen mit der Erzdiözese vom Dienst abberufen. Geschieht eine Abberufung ohne Zustimmung der Erzdiözese, behält sich diese die Rückforderung von in Phase I sowie ggf. in der Berufseinführung entstandenen Ausbildungskosten vor. § 6 Die Aufnahme von Nebentätigkeiten oder zusätzlichen Studien bedarf der Genehmigung durch die Erzdiözese. In den Phasen II bis IV besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen des Dekanats und zur Teilnahme an Dekanatskonferenzen (vgl. Art. 3 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising, Amtsblatt 2002, Nr. 16, S. 362-366). § 7 Bei Verstößen gegen diese Rahmenordnung sowie im Falle der Verhängung kanonischer Strafen oder im anhaltend schweren Konfliktfall kann die Erzdiözese die Zusammenarbeit mit einem Priester beenden und diesen von seinem Dienst entpflichten. § 8 Diese Rahmenordnung tritt zum 1. März 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für aus dem Ausland stammende Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising vom 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, Nr. 3, S. 75-82) außer Kraft. München, den 1. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-01

Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester, hauptberuflichen Ständigen Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen

Zum Selbstverständnis des pastoralen Dienstes gehört der Dienst im Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts liegt darin, den christlichen Glauben im Dialog mit den Erfahrungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, mit dem Wissen der anderen Fächer und den Positionen anderer Konfessionen und Religionen zu erschließen. Die Kirche hat diese Bildungsaufgabe stets als Verwirklichung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums verstanden und wahrgenommen. Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, Pfarradministratoren mindestens eine Klasse bzw. Lerngruppe des GS bzw. MS bzw. FöS (2 bzw. 3 WStd.) Pfarrvikare, Pfarrkuraten, Kapläne Hauptberufliche Ständige Diakone Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen mindestens zwei Klassen bzw. Lerngruppen der GS Bzs. MS bzw. FöS (4 bzw. 5 oder 6 WStd.) Der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe soll von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. Art. 46,3 BayEUG; § 7, Satz 3 LDO). Das Ressort Bildung setzt die in Absprache mit dem Ressort Personal festgelegten Wochenstunden für Priester, hauptberufliche Ständige Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen in der Einsatzplanung für den Religionsunterricht je Schule um (Mitteilung von 3.1 an 5.2 bis Ende April). Sonderregelungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie Dispensen von dieser Unterrichtsverpflichtung sind im Ressort Personal zu beantragen. Für Priester in leitender Funktion (vgl. Art. 12 Priesterbesoldungsordnung) gilt die Dispens als erteilt, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde und nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres Bescheid ergeht. In der Regel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pfarrei/ der Pfarrverband mit mindestens einem/ einer Vertreter/-in der Pastoralen Dienste im Religionsunterricht der Schule tätig ist. Falls in einem Schuljahr kein/e Vertreter/-in der Pastoralen Dienste Religionsunterricht erteilen kann (z. B. wegen deutlicher Unterbesetzung der Seelsorgeeinheit), trägt der Pfarrer Sorge für den Kontakt zur Schule und zu den Religionslehrkräften. Ab dem 60. Lebensjahr kann die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragt werden. Mit dem 65. Lebensjahr endet der Dienst im Religionsunterricht der Schule. Diese Ordnung tritt zum 1. Februar 2014 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München vom 02.03.2001; hier: Änderungen

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Worte „ausschließlich durch Briefwahl“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „Jugendamt“ die Worte „mit Außenstellen“ und nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. April 2005 in Kraft. München, den 7. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-03-07

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München; hier: Änderung

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München (Amtsblatt 6/2001, S. 155f) wird mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München mit Wirkung zum 1. Februar 2012 wie folgt geändert: In Art. 2 lit c) werden die Worte „an Volks- und Förderschulen“ gestrichen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert: In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“ In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen: „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“ In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt: „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“ In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen: „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“ In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt: „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“ In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“ In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt: „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“ In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“ In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen. § 24 wird wie folgt neu gefasst: „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“ In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt: „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“ In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt: „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“ In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“ § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“ In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c: „§ 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“ In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“ § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“ In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt: „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“ In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5: „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“ In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt: „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“ In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst: „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“ In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“ In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“ In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit. Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13. München, den 15. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-03-15

Standards für die Firmvorbereitung in den Pfarreien/Pfarrverbänden

Die Vorbereitung auf das Sakrament der Firmung nimmt in den Pfarrgemeinden einen wichtigen Platz in der Pastoral ein. Um in der breit gefächerten Praxis einen gemeinsamen Weg zu gehen, hat der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese“ im Seelsorgereferat I Standards formuliert, die in der Sitzung des Ordinariatsrates am 11. Mai 2010 besprochen wurden. Sie sind ein verbindlicher Rahmen für die Gestaltung der Firmvorbereitung. Die Verantwortung für die Firmvorbereitung liegt beim Pfarrer, der sie im Rahmen der Gesamtpastoral der Pfarrei/des Pfarrverbandes an andere Seelsorger/innen delegieren kann. Eine wichtige Mitverantwortung kommt der gesamten Pfarrei zu - besonders dem jeweiligen Pfarrgemeinderat. Sie kann nicht außerpfarrlichen Gruppen übertragen werden. Entsprechend dem Lehrplan der 7./8. Jahrgangsstufe (7.1 / 8.1 HS - 7.2 RS - 7.3 Gym) kann schulisch vermitteltes Basiswissen bei den Firmlingen vorausgesetzt werden. Die Firmvorbereitung in der Pfarrei soll den Lern- und Lebensort Schule berücksichtigen sowie den Kontakt zu den Religionslehrern/innen nutzen, die wichtige Lebens- und Glaubensbegleiter der Firmlinge sind. Als unterstützende Kooperationspartner bieten sich in der Regel die Jugendpfleger/innen und -seelsorger/innen an den Katholischen Jugendstellen der Landkreise an. Besonders bei der Begleitung von Besinnungstagen können sie das personale Angebot der Pfarrei bereichern. Sie können auch nach der Firmung dabei helfen, die Firmlinge in die Jugendarbeit der Pfarrei zu integrieren. Die Firmgruppenleiter/innen (FGL) haben für die Seelsorger/innen herausragende Bedeutung und sind kooperativ in die Firmvorbereitung, in die Planung der einzelnen Termine usw. einzubeziehen. Auf ihre Ausbildung und Begleitung ist besondere Mühe und Sorgfalt zu verwenden. Für die Firmlinge sind sie wichtige Zeugen des Glaubens und Bindeglieder zum Leben der Pfarrei. Inhaltlich widmet sich die Firmvorbereitung vor allem den Themen „Heiliger Geist“ und „Sakrament“ und geht der Frage nach, wie diese im Leben der Jugendlichen erfahrbar sein können. Auf das Erleben von Gemeinschaft/Kirche (in Kleingruppe, Großgruppe, Pfarrei) ist Wert zu legen. Neben Gruppenstunden sind Jugendliturgie, Beicht-/Glaubensgespräche, Projektarbeit und Einkehrtage oder -wochenenden wichtige und angemessene Erfahrungsräume. Ein „Firmpass“ kann ein unterstützendes Instrument dabei sein, die Firmlinge aktiver während der Vorbereitungszeit zu beteiligen. Die Anforderungen sollen jedoch nicht so hoch sein, dass Firmlinge vom Empfang des Sakraments ausgeschlossen werden. Eine wichtige Zielgruppe bei der Firmvorbereitung sind die Eltern und Paten der Firmlinge. Zu Themen wie „Pubertät“, „Loslassen können“, „Lebensbegleitung“ bieten sich abendliche Treffen an - mit Erfahrungsaustausch und Informationen, in denen auch die frohe Botschaft des Firmsakramentes für sie aufleuchtet. Das Diözesankonzept „Geistreich leben“ mit seinen acht Gruppenstunden ist die Basis in qualitativer wie quantitativer Hinsicht; insgesamt sollen es (mit Gottesdiensten, Ausflügen, Projekten etc.) nicht mehr als 16 verpflichtende Termine sein. In Pfarreien, in denen die Firmvorbereitung in zusammenhängenden Blöcken (z.B. an Samstagen) erfolgt, ist die Zahl der Treffen entsprechend anzupassen. Die Dauer der Firmvorbereitung - Anmeldung bis Firmspendung - soll sich zwischen vier und sechs Monaten bewegen. Der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese/Ehrenamtliche Laiendienste“ bietet den Seelsorgern/innen auf Pfarrei- sowie Dekanatsebene fachliche Beratung an; er lädt zu Reflexion und Erfahrungsaustausch ein und bildet Firmgruppenleiter/innen aus. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

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