!!!!Nicht in dieser Version verfügbar!! Bitte laden Sie sich das Amtsblatt unter nachstehendem Link herunter!!!! Präambel Teil 1: Grundlegende Bestimmungen 1. Beruf und kirchliche Stellung Das kirchli
Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone
Gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 29.01.1991 erhält Abschn. I Abs. B Ziff. 1 b) der Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising mi
Die bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 20./21. September 1995 in Freising folgende Ordnung beschlossen, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft
I. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO erlassenen Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (Amtsblatt Nr. 13/2009, S. 322 ff.) werden wie folgt geänder
Für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH, München, habe ich eine Mitarbeitervertretungsordnung, die von der Gesellschafterversammlung am 11. November 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1983 besc
Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9/1988, zuletzt geändert am 18. Juli 1994, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wie folgt geändert: § 25 MAVO Diözesane Arbeit
Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nach
§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bz
Um die Beteiligung der Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnu