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Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: I. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG-MAV-A) §1 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem/r Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München, b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, c) den Vorsitzenden

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

I. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO erlassenen Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (Amtsblatt Nr. 13/2009, S. 322 ff.) werden wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird in Buchstabe f) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe g) angefügt: „g) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kindertagesstättenregionalverbünde der Erzdiözese.” 2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 5“ durch die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 4“ ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Satz 9 werden die Worte „konstituierende Mitarbeiterversammlung

Mitarbeitervertretungsordnung für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH

Für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH, München, habe ich eine Mitarbeitervertretungsordnung, die von der Gesellschafterversammlung am 11. November 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1983 beschlossen worden ist, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1987 in Kraft gesetzt. München, den 25. November 1982 Ernst Tewes Kapitularvikar Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-11-25

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Änderung von §25

Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9/1988, zuletzt geändert am 18. Juli 1994, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wie folgt geändert: § 25 MAVO Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (1) Im Erzbistum München und Freising werden zwei Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft Bereich A umfasst die Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese, der Kirchenstiftungen und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Regelungsbereich der Bayerischen Regional-KODA. Die Diözesane

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München

Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nachstehende Regelung getroffen: Art. 1 Zur Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 15 Mitglieder zu wählen. Art. 2 Für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München werden zur Vertretung der in § 23a Abs. 1 MAVO genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienstbereiche a) Erzbischöfliches Ordinariat und

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 15.06.1998; hier: Änderung

§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-/Regional-KODA-Ordnung entsprechen." Fußnote: „Bis längstens 31.12.1999 ist § 12 Abs. 2 wegen der erforderlichen Übereinstimmung mit der bayerischen Regional-KODA-Ordnung wie folgt zu verstehen: Zu Beisitzerinnen und Beisitzern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können als Dienstgebervertreter (-innen) nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung

Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen vom 23./24.03.2011

Um die Beteiligung der Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) zu gewährleisten, wird zur Ausgestaltung eines einheitlichen, regionalen, kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den bayerischen (Erz-)Diözesen folgende Ordnung erlassen: §1 Die Kommission In den bayerischen (Erz-)Diözesen besteht die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ (Bayerische Regional-KODA) - im Folgenden: Kommission. Die Diözese Speyer wird unbeschadet ihrer

Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Vorbemerkung: Diese Richtlinien enthalten Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten daher für Männer und Frauen in gleichem Maße. Gemäß can. 804 § 1 CIC werden für die Erzdiözese München und Freising folgende, in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen: Die Verleihung der Missio canonica durch den Diözesanbischof erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich hinsichtlich Anforderungen und Form. Für die Dauer des

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 10. Mai 1995 zustande gekommen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe (vgl. § 15 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission). Bei der Inkraftsetzung von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Diözesanbischöfe wirkt die „Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes" (AG) nach Maßgabe

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland; hier: Ergänzung

Den „Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland“ wird bei Ziffer 3 folgende Fußnote angefügt: „Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die 14 ordentlichen Regionalvertreter sowie der Vorsitzende der Kommission für Personalwesen.“ München, den 10. Juli 1997 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-07-10

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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