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Veröffentlichung der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

In der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ ist das Heft Nr. 40 mit dem Titel „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen. Diese „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ ist dieser Ausgabe des Amtsblattes als Beilage beigegeben. Sie wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising veröffentlicht, in Kraft gesetzt und gilt als Bestandteil dieser Nummer des Amtsblattes für das Erzbistum München und Freising. Der jetzt veröffentlichte und in Kraft gesetzte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentes vom 22. Januar 1979 (veröffentlicht in Heft Nr. 22 der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ und in Kraft gesetzt im Amtsblatt Nr. 21/1979, S. 498). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Geltung der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen für Priester, Diakone und Beamte der Erzdiözese München und Freising

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (zuletzt geändert durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 3. Dezember 2015) einschließlich der dazu erlassenen diözesanen Regelungen und Bestimmungen werden in der jeweils geltenden Fassung auch auf Dienstreisen und Dienstgänge von Priestern, Priesteramtskandidaten, Diakonen und Beamten der Erzdiözese München und Freising angewandt (vgl. auch Amtsblatt 2009, Nr. 11, S. 240). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Regelung über die Erstattung von Umzugskosten für Geistliche und hauptamtlich beschäftigte Laien; hier: Änderung der Anmerkung (Sternchenregelung)

1. Die Anmerkung (Sternchenregelung) zur Umzugskostenordnung vom 1. Juni 1993 (zuletzt abgedruckt im Amtsblatt 1999, Nr. 9, S. 197) wird wie folgt neu gefasst: „Vor Abschluss des Beförderungsvertrages sind mindestens Kostenvoranschläge von zwei Speditionsunternehmen, mit denen die Erzdiözese einen Rahmenvertrag geschlossen hat und die dem bisherigen oder neuen Wohnort räumlich am nächsten gelegen sind, einzuholen. Mit dem preisgünstigeren Unternehmen ist der Umzug durchzuführen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für den eigenen Haushalt anfallen und vom Leistungsumfang des Rahmenvertrages gemäß Leistungsbeschreibung abgedeckt werden. Der Rechnungsbetrag für alle erforderlichen und erstattungsfähigen Leistungen des Spediteurs, mit Ausnahme von Trinkgeldern, wird nachträglich gegen Vorlage der Originalrechnung und den eingeholten Kostenvoranschlägen über das Ressort Personal durch die Erzbischöfliche Finanzkammer erstattet.“ 2. Diese Änderung tritt zum 1. April 2018 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising vom 01.01.2016 Präambel Als zuständiger Gesetzgeber erlasse ich gemäß c. 391 CIC folgende Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising, der das Metropolitankapitel München und der Diözesansteuerausschuss (c. 1295 i.V.m. c. 1292 § 1 CIC, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen) zugestimmt haben und zu der der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt und der Priesterrat der Erzdiözese gehört wurden. §1 Name, Aufgabe, Rechtsstellung, Sitz (1) Die Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising gewährt ihren Mitgliedern während des Ruhestandes Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. (2) Die Emeritenanstalt erfüllt die sich aus den can. 281 § 2 i.V.m. can. 1274 § 1 und can. 402 § 2 CIC sowie aus Art. 10 § 1 Buchst. a und b des Bayerischen Konkordats (BayK) vom 7. April 1925 i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (in der Fassung der Regelungen des Gesetzes vom 11.12.2012 zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe, Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats) sowie aus der Besoldungsordnung für die (Erz-)Bischöfe der (Erz-)Diözesen Bayerns und aus der Besoldungsordnung für die Weihbischöfe, Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare der (Erz-)Diözesen Bayerns (BesOWDKBay) jeweils vom 31. Januar 2013 (rückwirkend zum 1. Januar 2013) sowie der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising in der jeweiligen Fassung ergebende Versorgungspflicht. (3) Die Emeritenanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (anerkannt durch Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 1923 - Nr. 26306). (4) Die Emeritenanstalt hat ihren Sitz in München. § 2 Mittelaufkommen (1) Die Emeritenanstalt erhält die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Mittel durch: Einkünfte aus eigenem Vermögen und Rücklagen, Leistungen des Bayerischen Staates gemäß Art. 10 Buchst. i) BayK, Eigenbeiträge der Mitglieder, Zuschüsse der Erzdiözese München und Freising aus Diözesansteuermitteln, freiwillige Zuwendungen (2) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt sorgt für die Anforderung der nötigen Mittel zur Erfüllung des Anstaltszwecks. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ist Pflichtmitgliedschaft, soweit nicht nach dieser Satzung Ausnahmen bestehen. (2) Mitglieder der Emeritenanstalt sind: a) die Erzbischöfe von München und Freising; b) die Weihbischöfe der Erzdiözese München und Freising; c) die in die Erzdiözese München und Freising inkardinierten Priester; d) heimatvertriebene Priester deutscher Abstammung, die zwar einer anderen Diözese angehören, für die aber die Erzdiözese München und Freising nach den Richtlinien zur Regelung der Versorgung der heimatvertriebenen Priester als Aufnahmediözese gilt; e) die Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising gemäß § 4 Buchst. a. (3) Von der Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ausgenommen sind Priester und Priesteramtskandidaten gemäß § 4 Buchst. a, für die bei der Aufnahme in den Klerus der Erzdiözese (Inkardination) bzw. bei Beginn des Pastoralkurses eine - staatlichen Angestellten gleichwertige - Versorgung anderweitig gesichert ist und eine entsprechende Bestätigung der Erzdiözese vorliegt. § 4 Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt für: a) Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising mit Beginn des Pastoralkurses; b) Priester, die erst nach ihrer Priesterweihe in den Klerus der Erzdiözese München und Freising aufgenommen werden, mit dem Tag der Inkardination; c) den Erzbischof mit dem Tag der Besitzergreifung; d) heimatvertriebene Priester mit dem Tag ihrer Aufnahme in den dauernden Dienst der Erzdiözese. § 5 Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt: a) ab dem eine anderweitige Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII schriftlich zugesichert wurde, bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand; b) der Aufnahme in das Noviziat eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht. (2) Entfällt eine anderweitige Versorgung nach Abs. 1 und kehrt der Diözesanpriester in den Dienst der Erzdiözese München und Freising zurück, so lebt die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt wieder auf. § 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit der Besitzergreifung einer anderen Diözese als Bischof, mit der endgültigen Aufnahme in den Klerus einer anderen Diözese und mit der endgültigen Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht; b) durch Ausscheiden aus der Emeritenanstalt (§ 7); c) mit dem Ausscheiden als Priesteramtskandidat; d) mit dem Tod. § 7 Ausscheiden eines Mitglieds, Nachversicherung (1) Ein Mitglied scheidet bei dauerndem Verlust des die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt begründenden Status nach § 3 oder aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit der Erzdiözese aus der Emeritenanstalt aus. (2) Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Nach Leistung der gesetzlichen Nachversicherungsbeträge durch die Erzdiözese erlöschen die Ansprüche des Ausgeschiedenen an die Emeritenanstalt. § 8 Eigenbeiträge (1) Die Mitglieder der Emeritenanstalt sind verpflichtet, Eigenbeiträge zu leisten. (2) Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Eigenbeiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses durch den Erzbischof festgesetzt. Der Erzbischof kann mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesansteuerausschusses Eigenbeiträge der Mitglieder aussetzen. (3) Ruht die Mitgliedschaft oder ist sie beendet, ohne dass Leistungen nach § 10 in Anspruch genommen worden sind, werden Eigenbeiträge eines Mitglieds nur zurückerstattet, wenn dies in vergleichbaren Fällen nach § 210 SGB VI vorgesehen ist. § 9 Versetzung in den Ruhestand (1) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt auf Antrag des Priesters, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat; der Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres bedarf einer besonderen Begründung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die freie Resignation und die freie Annahme der Resignation durch den Oberhirten, die Bestimmungen der Satzung des Metropolitankapitels sowie des can. 401 CIC davon unberührt. (2) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand hat dann zu erfolgen, wenn ein Priester aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. (3) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Priesters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Erzbischöflichen Ordinariats untersuchen und, falls der vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Arzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. (4) Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, solange eine anderweitige Verwendung möglich ist. (5) Ein Priester kann wegen Dienstunfähigkeit i.S. von Abs. 2 zeitlich befristet in den Ruhestand versetzt werden. §10 Leistungen (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge entsteht mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand. (2) Die Emeritenanstalt leistet Versorgungsbezüge nach § 11. (3) Auf die Höhe der Versorgungsbezüge werden angerechnet: a) Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, b) Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung, c) Leistungen aus einer Versorgung, zu der die Erzdiözese oder ein anderer Dienstgeber Mittel ganz oder teilweise beisteuern oder beigesteuert haben, d) Bezüge aus einem anderweitigen Dienstverhältnis, sofern die Summe der Bezüge des Berechtigten die vergleichbaren Bezüge bei aktivem Dienst um mehr als 20 % übersteigt. § 11 Höhe der Versorgungsbezüge (1) Die Mitglieder der Anstalt erhalten Versorgungsbezüge entsprechend den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe, in die diese im aktiven Dienst zuletzt eingestuft waren oder gewesen wären, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vereinbart wurde. Mitglieder mit laufendem Versorgungsbezug erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG. (2) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten 100 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 1. (3) Abweichend hiervon gelten bei Priestern mit Besoldung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising folgende v. H.-Sätze der jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe des BayBesG: Besoldungsgruppe 3 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3); 85 v. H., Besoldungsgruppe 4 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4); 90 v. H., Besoldungsgruppe 5 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 5); 100 v. H.. (4) Die Höhe der Versorgungsbezüge beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge. (5) Bei einem schweren Dienstvergehen, insbesondere bei Vergehen, die eine Suspension oder sonstige Kirchenstrafen zur Folge haben, hat der Erzbischof von München und Freising unbeschadet der Bestimmungen in can. 281 §§ 1 und 2 CIC das Recht, die Höhe der Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. §12 Verwaltungsausschuss - Zusammensetzung (1) Dem Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt gehören an: a) der Leiter des Ressorts 3 als Vorsitzender; b) ein vom Metropolitankapitel aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied; c) ein vom Priesterrat für die Zeit der Amtsperiode benannter Priester; d) der Vorsitzende des Klerusvereins der Erzdiözese München und Freising; e) ein vom Diözesansteuerausschuss aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied, das nicht selbst Priester ist. (2) Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist beratendes Mitglied des Verwaltungsausschusses; in begründeten Einzelfällen kann der Verwaltungsausschuss ihn von der Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten oder an einer Sitzung ausschließen. § 13 Verwaltungsausschuss - Aufgaben (1) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt a) genehmigt den vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erstellten Wirtschaftsplan; b) billigt den nach § 14 Abs. 2 testierten Jahresabschluss; c) entlastet den Erzbischöflichen Finanzdirektor; d) ist vor einer Satzungsänderung, vor Festsetzung oder Änderung der Höhe der Eigenbeiträge und vor der Entlassung eines Mitglieds aus der Emeritenanstalt zu hören, sofern die Entlassung nicht durch ein kirchenrechtliches Verfahren oder durch Entscheidung des Apostolischen Stuhls erfolgt ist. (2) Der Verwaltungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. §14 Verwaltung und Vertretung (1) Die laufende Verwaltung der Emeritenanstalt besorgt der Erzbischöfliche Finanzdirektor. Er vertritt die Emeritenanstalt nach innen und außen. (2) Art. 13 Abs. 2 der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising gilt entsprechend. (3) Der Jahresabschluss ist von einer externen Prüfungsstelle zu prüfen und dem Verwaltungsausschuss vorzulegen. §15 Anfallsberechtigung Im Falle der Auflösung der Emeritenanstalt verfällt ihr verbleibendes Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. Diese Satzung regelt die Mitgliedschaft und Versorgungszahlungen ab dem 1. Januar 2013. Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 7. Januar 2003 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. München, den 1. Januar 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-01-01

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München; hier: Änderung

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München (Amtsblatt 6/2001, S. 155f) wird mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München mit Wirkung zum 1. Februar 2012 wie folgt geändert: In Art. 2 lit c) werden die Worte „an Volks- und Förderschulen“ gestrichen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert: In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“ In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen: „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“ In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt: „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“ In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen: „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“ In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt: „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“ In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“ In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt: „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“ In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“ In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen. § 24 wird wie folgt neu gefasst: „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“ In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt: „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“ In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt: „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“ In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“ § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“ In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c: „§ 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“ In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“ § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“ In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt: „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“ In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5: „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“ In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt: „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“ In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst: „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“ In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“ In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“ In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit. Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13. München, den 15. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-03-15

Ausführungsbestimmungen zu § 47 Absatz 5 MAVO

Auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 3 MAVO werden für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der staatlichen Lehrkräfte, die dem kirchlichen Schulträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet oder nach Maßgabe des Art. 44 Satz 1 BaySchFG beurlaubt sind, nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Die staatlichen Lehrkräfte im Sinne des § 47 Abs. 4 MAVO wählen in der Einrichtung, in der sie tätig sind und bei der eine Mitarbeitervertretung gebildet ist: eine Sprecherin oder einen Sprecher bei 5 bis 50 staatlichen Lehrkräften zwei Sprecherinnen oder Sprecher bei 51 und mehr staatlichen Lehrkräften, die an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 MAVO teilnehmen. § 2 (1) Die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend §§ 11 b und 11 c MAVO. (2) Für das aktive Wahlrecht finden § 7 Abs. 1 und 4 MAVO Anwendung. Für das passive Wahlrecht findet § 8 Abs. 1 MAVO mit der Maßgabe Anwendung, dass am Wahltag eine Zugehörigkeit zu der kirchlichen Einrichtung von mindestens einem Jahr gegeben sein muss. § 3 Für die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher gilt § 44 Satz 1 entsprechend. §§ 13 b und 13 c finden entsprechende Anwendung. § 4 Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Juni 2005 in Kraft. München, den 28. April 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-04-28

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: I. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG-MAV-A) §1 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem/r Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München, b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, c) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kirchenstiftungen bzw. gemeinsamer Mitarbeitervertretungen gemäß § 1 b MAVO, d) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, e) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen gewählten Vertreter/in, f) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen gewählten Vertreter/in. Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung: ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in, ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen, ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen. Die Vertreter/innen der Mitarbeiter/innen in der Bayerischen Regional-KODA können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Daneben sind zwei Teilversammlungen möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung und/oder eine außerordentliche Teilversammlung kann bei entsprechender Notwendigkeit im Benehmen mit dem Ordinarius einberufen werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Teilversammlung sind dem Ordinarius schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bzw. zur Teilversammlung ein. Die Mitgliederversammlung bzw. Teilversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bzw. Teilversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. § 2 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der DIAG-MAV-A ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 MAVO festgelegten Aufgaben zuständig für: die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands, die Wahl von fünf (persönlichen) Ersatzmitgliedern für den Vorstand, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-A und die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands. § 3 Vorstand der DiAG-MAV-A Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils ein/e Vertreter/in der in § 1 Abs. 1 a) bis d) genannten Mitarbeitervertretungen vertreten sein. Die Wahl der Vorstands- und Ersatzmitglieder erfolgt jeweils durch Einzelwahl. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 5 und § 13b Abs. 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied nach. Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitarbeiterversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vorstandes wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 4 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 MAVO wahr. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Ferner obliegen ihm folgende Aufgaben: a) die Bestellung von zwei Beisitzern/innen und deren Stellvertretern/innen für die Schlichtungsstelle für die Erzdiözese (Individualschlichtung) gemäß § 3 Abs. 3 Ordnung für Schlichtungsverfahren, b) die Erstellung der Beisitzerlisten für die Einigungsstelle gemäß § 44 Abs. 2 MAVO zusammen mit dem Vorstand der DiAG-MAV-B und c) die Wahl des aus fünf Mitgliedern bestehenden Diözesan-Wahlvorstands für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Bayerischen Regional-KODA gemäß § 1 Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-A nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. § 5 Kosten Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitglieder- bzw. Teilversammlungen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Die Erzdiözese erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten der Freistellung von Mitarbeitervertretern/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten. II. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich B (DiAG-MAV-B) § 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V., b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Fachverbände und sonstigen caritativen Rechtsträger, c) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in, d) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in. Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung: ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in, ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen, ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen. Die gewählten Vertreter/innen der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und ihre Stellvertreter/innen können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Benehmen mit dem Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V. einberufen werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer zweiten Mitgliederversammlung sind dem Caritas-Vorstand schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen ein. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der DIAG-MAV-B ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO festgelegten Aufgaben zuständig für: die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands, die Wahl von fünf Ersatzmitgliedern für den Vorstand, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-B, die Verabschiedung einer Wahlordnung für die DiAG-MAV-B, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und die Einrichtung der Arbeitsgruppen gemäß § 10. § 8 Vorstand der DiAG-MAV-B Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils zwei Mitglieder aus dem Trägerbereich Caritasverband sowie dem Trägerbereich der Fachverbände und sonstigen caritativen Fachverbände vertreten sein. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der persönlichen Ersatzmitglieder erfolgt gemäß Wahlordnung. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 5 und § 13b Abs. 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt vor allem das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen aus dem jeweiligen Trägerbereich nach. Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitarbeiterversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vorstands wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 9 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO wahr. Er erstellt zusammen mit der DIAG-MAV-A die Beisitzerlisten für die Einigungsstelle gemäß § 44 Abs. 2 MAVO. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-B nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. § 10 Facharbeitsgruppen Die Mitarbeitervertretungen im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V., der caritativen Fachverbände und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger und Stiftungen bilden Facharbeitsgruppen zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Angelegenheiten: Riege Kinder- und Jugendhilfe Behindertenhilfe Beratungsdienste, insbesondere Sucht und Sozialpsychiatrie Berufsbildende Schulen Verwaltung und Servicebereich Die Arbeitsgruppen können ihre Anträge und Vorschläge über den Vorstand der DiAG-MAV-B an die Mitgliederversammlung weiterleiten. Die Arbeitsgruppen tagen unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds der DiAG-MAV-B mindestens einmal, höchstens aber dreimal jährlich. § 11 Kosten Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen bzw. Facharbeitsgruppen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Der Diözesancaritasverband erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten für die Freistellung ihrer Mitarbeitervertreter/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten. III. Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. Oktober 2001 (Amtsblatt Nr. 13/2001, S. 346 ff.) außer Kraft gesetzt. München, den 15.10.2009 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2009-10-15

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

I. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO erlassenen Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (Amtsblatt Nr. 13/2009, S. 322 ff.) werden wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird in Buchstabe f) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe g) angefügt: „g) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kindertagesstättenregionalverbünde der Erzdiözese.” 2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 5“ durch die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 4“ ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Satz 9 werden die Worte „konstituierende Mitarbeiterversammlung“ durch die Worte „konstituierende Mitgliederversammlung“ ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 lit. c werden die Worte „§ 1 Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA“ durch die Worte „§§ 3, 4 Ordnung für das Verfahren zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Bayerischen Regional-KODA (Regional-KODA-Wahlordnung - WOBayRK)“ ersetzt. 5. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 5“ durch die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 4“ ersetzt. 6. In § 8 Abs. 2 Satz 9 werden die Worte „konstituierende Mitarbeiterversammlung“ durch die Worte „konstituierende Mitgliederversammlung“ ersetzt. 7. In § 11 Satz 2 werden die Worte „ihrer Mitarbeitervertreter/innen“ durch die Worte „von Mitarbeitervertretern/innen“ ersetzt. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in Kraft. München, 2. November 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die ab 1. Dezember 2011 geltende Fassung der MAVO mit Ausführungsbestimmungen wird in der Anlage zu diesem Amtsblatt bekannt gemacht. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-11-02

Mitarbeitervertretungsordnung für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH

Für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH, München, habe ich eine Mitarbeitervertretungsordnung, die von der Gesellschafterversammlung am 11. November 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1983 beschlossen worden ist, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1987 in Kraft gesetzt. München, den 25. November 1982 Ernst Tewes Kapitularvikar Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-11-25

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