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Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die

Errichtung des Seminars für Homiletik in der Erzdiözese München und Freising

Nach Beschluss des Ordinariatsrates vom 05.10.2004 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 das Seminar für Homiletik für die homiletische Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/-innen in der Erzdiözese München und Freising errichtet. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnungen und diözesanen Richtlinien und berücksichtigt die berufs-spezifischen Verkündigungssituationen. Sie erstreckt sich auf die vielfältigen Formen kirchlicher Verkündigung. Die Leitung des Seminars nimmt ihre Aufgaben

Fahrtkostenzuschussordnung – hier: Einführung einer neuen Klasse für pädagogische Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen sowie Erhöhung der Fahrtkostenzuschüsse für Auszubildende und Praktikanten

Auf der Grundlage des Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA vom 21./22. Juli 1998 wird die Fahrtkostenzuschussordnung (zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 357) in Anlehnung an die Fahrkostenzuschussregelung der Landeshauptstadt München wie folgt geändert: I. In Nummer 3 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Klasse E erhalten Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, auf die ABD Teil C, 7. (Dienstordnung für das pädagogische Personal in katholischen Kindertageseinrichtungen) Anwendung findet und die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden oder mehr

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung von §24

Die auf die Ehe gegründete Familie ist eine einzigartige Gemeinschaft von Personen, die Gott zur „natürlichen und grundlegenden Einheit der Gesellschaft“ gemacht hat (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 16, 3). Das Fernsehen und die anderen Kommunikationsmittel haben eine immense Macht, diese Gemeinschaft innerhalb der Familie ebenso wie die Solidarität mit anderen Familien und einen Geist des Dienstes an der Gesellschaft zu bewahren und zu stärken. Dankbar für den Beitrag zu solcher Gemeinschaft innerhalb der Familie und der Familien untereinander, den das Fernsehen als ein Kommunikationsmittel

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Ausführungsbestimmungen zu §25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen-Bereich A notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese. Die Kosten für den Bereich B trägt der Diözesan-Caritasverband. Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend

Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 2 Dienstgeber § 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 4 Mitarbeiterversammlung § 5 Mitarbeitervertretung II. Die Mitarbeitervertretung § 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung - Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung § 7 Aktives Wahlrecht § 8 Passives Wahlrecht § 9 Vorbereitung der Wahl § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 11 Durchführung der Wahl §§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren § 11a Voraussetzungen § 11b

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.) in der Fassung vom 1. April 2020 (Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 355 f.) wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1.</p> b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit

Abzug vom Gestellungsgeld bei Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung

Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt: Dienstwohnung: 6.000,00 € bei Gr. I, 5.400,00 € bei Gr. II Freie Verpflegung und freie Unterkunft im Pfarrhaus: 6.600,00 € bei allen Gruppen Freie Verpflegung ohne freie Unterkunft: 3.960,00 € bei allen Gruppen Freie Unterkunft ohne Verpflegung: 2.640,00 € bei allen Gruppen Bei geringerem Tätigkeitsumfang erfolgt ein anteiliger Abzug. Die durch die kaufmännische

Höhe der Gestellungsgelder 1994

Soweit die in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (s. dieses Amtsblatt S. 317) zur Anwendung kommen, gelten ab 1. Juli 1994 für die Bemessung der Gestellungsgelder folgende Sätze (Jahresbetrag): a) Gestellungsgruppe I: DM 84.000,- pro Jahr b) Gestellungsgruppe II: DM 62.400,- pro Jahr c) Gestellungsgruppe III: DM 48.600,- pro Jahr Anrechnung von Dienstwohnung und freier Station bei Diakonen und Priestern: Es kommen

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