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Erweiterung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising

Mit In-Kraft-Treten der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung für die Erzdiözese München und Freising - CWMO - vom 1. April 2004 am 1. Mai 2004 ist die gemäß § 40 MAVO eingerichtete Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising gemäß § 40 CWMO auch zuständig für Streitigkeiten nach der CWMO. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenSchiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden2004-04-28

Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Allgemeine Genehmigung für Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII

Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Pfarreisprengel befindet – gegebenenfalls auch mehrere Landkreise –, oder des Kreisjugendamtes mit diesen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII schließen muss, wird unter den Voraussetzungen, dass - die Vereinbarung Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 72a SGB

Allgemeine Genehmigung für Bestattungsverträge

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für einen Bestattungsvertrag zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2015.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Friedhof). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße Verwaltung einer kirchlichen Stiftung erfordert. Für den Fall

Allgemeine Genehmigung für Depositalverträge für Pfarrarchive

Sofern die Kirchenstiftungen die Pfarrarchive an das Archiv des Erzbistums München und Freising abgeben, ist ein Archivierungsvertrag für Pfarrarchive (sog. Depositalvertrag) zu schließen. Dieser Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich dem Erfordernis der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung einen Vertrag nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats

Allgemeine Genehmigung für die Vereinbarung der befristeten Überlassung von Räumen an Dritte

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte (MV-Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2020.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Bau/Gebäude/Pfarrheim). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße

Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung“ zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2018.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge). Es wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, Nr. 476 – 2 – 151 (Öffentliches Auftragswesen: Scientology-Organisation – Verwendung von Schutzerklärungen

Mindestlohngesetz und Haftung des Auftraggebers gemäß § 13 MiLoG

Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine Haftung des Auftraggebers für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Auftragnehmer eingeführt. Um die Risiken für die Erzdiözese bzw. die Kirchenstiftungen einzudämmen, sind bei der Beauftragung von Unternehmern mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen folgende nachstehende Punkte zu beachten: 1. Bei der Auswahl des Auftragnehmers sind ausschließlich solche Angebote zu berücksichtigen, aus denen hervorgeht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet ist (die Dienstleistung muss zu dem angebotenen

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge Mit Amtsblatt 2015, Nr. 5, S. 155 wurde die Allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Wartungs- und Dienstleistungsverträge ab dem 1. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zum Widerruf erteilt. Ab 1. Januar 2021 wird die Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO wie folgt erteilt: Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet des Erzbistums

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom

b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom Die Erzdiözese München und Freising hat im Auftrag aller bayerischen (Erz-)Diözesen neue Stromrahmenvereinbarungen mit den Versorgern E.ON und Naturstrom verhandelt und am 15. Juli 2020 abgeschlossen. Diese Rahmenverträge lösen die bestehenden zum 1. Januar 2021 ab und haben eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Die neuen Verträge beinhalten u. a. die Belieferung mit ausschließlich regenerativ erzeugter und zertifizierter Energie, einen marktbasierten Preis

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