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Allgemeine Genehmigung für Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII

Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Pfarreisprengel befindet – gegebenenfalls auch mehrere Landkreise –, oder des Kreisjugendamtes mit diesen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII schließen muss, wird unter den Voraussetzungen, dass - die Vereinbarung Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 72a SGB

Allgemeine Genehmigung für Bestattungsverträge

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für einen Bestattungsvertrag zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2015.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Friedhof). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße Verwaltung einer kirchlichen Stiftung erfordert. Für den Fall

Allgemeine Genehmigung für Depositalverträge für Pfarrarchive

Sofern die Kirchenstiftungen die Pfarrarchive an das Archiv des Erzbistums München und Freising abgeben, ist ein Archivierungsvertrag für Pfarrarchive (sog. Depositalvertrag) zu schließen. Dieser Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich dem Erfordernis der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung einen Vertrag nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats

Allgemeine Genehmigung für die Vereinbarung der befristeten Überlassung von Räumen an Dritte

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte (MV-Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2020.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Bau/Gebäude/Pfarrheim). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge Mit Amtsblatt 2015, Nr. 5, S. 155 wurde die Allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Wartungs- und Dienstleistungsverträge ab dem 1. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zum Widerruf erteilt. Ab 1. Januar 2021 wird die Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO wie folgt erteilt: Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet des Erzbistums

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom

b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom Die Erzdiözese München und Freising hat im Auftrag aller bayerischen (Erz-)Diözesen neue Stromrahmenvereinbarungen mit den Versorgern E.ON und Naturstrom verhandelt und am 15. Juli 2020 abgeschlossen. Diese Rahmenverträge lösen die bestehenden zum 1. Januar 2021 ab und haben eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Die neuen Verträge beinhalten u. a. die Belieferung mit ausschließlich regenerativ erzeugter und zertifizierter Energie, einen marktbasierten Preis

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta Seit 2011 besteht der Rahmenvertrag über Druck- und Kopiersysteme der Firma Konica Minolta mit der Erzdiözese München und Freising. Gegenstand des Rahmenvertrages sind die Mietbedingungen, zu denen Konica Minolta Mietverträge über bestimmte Multifunktionssysteme (

Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Nach Beschlussfassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. November 2020 setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die nachstehende Ordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids Präambel Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie

Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising

Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising Die Erzdiözese München und Freising richtet einen Betroffenenbeirat ein. Betroffene, denen als Minderjährige beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sexualisierte Gewalt angetan wurde, sind eingeladen, sich im Betroffenenbeirat der Erzdiözese München und Freising zu engagieren und damit die fachliche Weiterentwicklung des Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der Erzdiözese zu unterstützen und die Aufarbeitungsprozesse zu begleiten. 1. Ziele

Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Nach Beschlussfassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 26. April 2021 setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2021 die nachstehende Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids, veröffentlicht im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising 2021, Nr. 3, S. 97–109, für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids In die vorgenannte Ordnung wird in Abschnitt 4c (4) folgender Satz – nach Satz 2 – eingefügt: „Die Unabhängige Kommission kann für grundsätzlich geklärte

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