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Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung

Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung

Gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 29.01.1991 erhält Abschn. I Abs. B Ziff. 1 b) der Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 01.01.1991 folgende Fassung: "Ein Diakonatsbewerber für den hauptberuflichen Dienst wird Angestellter der Erzdiözese und bezieht unter Anrechnung eventueller Förderungsmittel nach dem Berufsförderungsgesetz oder eventuell anderer öffentlicher Mittel ein Ausbildungsgehalt, das der Vergütung für hauptberufliche Ständige Diakone nach den §§ 2 und 3 der Besoldungsordnung für Ständige

Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 20./21. September 1995 in Freising folgende Ordnung beschlossen, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft setze: Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen A) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung von Priestern folgende Ordnung: Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten

Fahrtkostenzuschussordnung – hier: Einführung einer neuen Klasse für pädagogische Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen sowie Erhöhung der Fahrtkostenzuschüsse für Auszubildende und Praktikanten

Auf der Grundlage des Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA vom 21./22. Juli 1998 wird die Fahrtkostenzuschussordnung (zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 357) in Anlehnung an die Fahrkostenzuschussregelung der Landeshauptstadt München wie folgt geändert: I. In Nummer 3 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Klasse E erhalten Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, auf die ABD Teil C, 7. (Dienstordnung für das pädagogische Personal in katholischen Kindertageseinrichtungen) Anwendung findet und die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden oder mehr

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung von §24

Die auf die Ehe gegründete Familie ist eine einzigartige Gemeinschaft von Personen, die Gott zur „natürlichen und grundlegenden Einheit der Gesellschaft“ gemacht hat (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 16, 3). Das Fernsehen und die anderen Kommunikationsmittel haben eine immense Macht, diese Gemeinschaft innerhalb der Familie ebenso wie die Solidarität mit anderen Familien und einen Geist des Dienstes an der Gesellschaft zu bewahren und zu stärken. Dankbar für den Beitrag zu solcher Gemeinschaft innerhalb der Familie und der Familien untereinander, den das Fernsehen als ein Kommunikationsmittel

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Ausführungsbestimmungen zu §25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen-Bereich A notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese. Die Kosten für den Bereich B trägt der Diözesan-Caritasverband. Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend

Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 2 Dienstgeber § 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 4 Mitarbeiterversammlung § 5 Mitarbeitervertretung II. Die Mitarbeitervertretung § 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung - Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung § 7 Aktives Wahlrecht § 8 Passives Wahlrecht § 9 Vorbereitung der Wahl § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 11 Durchführung der Wahl §§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren § 11a Voraussetzungen § 11b

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.) in der Fassung vom 1. April 2020 (Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 355 f.) wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1.</p> b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz

Änderung § 2 Absatz 12 und § 10 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Der § 2 wird wie folgt geändert: i) In § 2 KDO wird ein neuer Absatz 12 eingefügt mit folgendem Wortlaut: 12) Beschäftigte sind insbesondere: Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen, zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe an Abklärungen der beruflichen

Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

§ 9 ABD Teil D, 9. (Übernachtungsgeld) hier: Klarstellung Dienstgeberveranlassung rückwirkend zum 1. Januar 2010 Der Wortlaut der Beschlüsse ist in der Anlage Nr. 94 zum Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 1. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising 19. Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 29. September 2003 (Amtsblatt Nr. 13/2003 S. 302-323) wird wie folgt geändert und neu

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