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Allgemeine Genehmigung für die Vereinbarung der befristeten Überlassung von Räumen an Dritte

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte (MV-Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2020.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Bau/Gebäude/Pfarrheim). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße

Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung“ zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2018.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge). Es wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, Nr. 476 – 2 – 151 (Öffentliches Auftragswesen: Scientology-Organisation – Verwendung von Schutzerklärungen

Mindestlohngesetz und Haftung des Auftraggebers gemäß § 13 MiLoG

Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine Haftung des Auftraggebers für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Auftragnehmer eingeführt. Um die Risiken für die Erzdiözese bzw. die Kirchenstiftungen einzudämmen, sind bei der Beauftragung von Unternehmern mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen folgende nachstehende Punkte zu beachten: 1. Bei der Auswahl des Auftragnehmers sind ausschließlich solche Angebote zu berücksichtigen, aus denen hervorgeht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet ist (die Dienstleistung muss zu dem angebotenen

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge Mit Amtsblatt 2015, Nr. 5, S. 155 wurde die Allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Wartungs- und Dienstleistungsverträge ab dem 1. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zum Widerruf erteilt. Ab 1. Januar 2021 wird die Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO wie folgt erteilt: Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet des Erzbistums

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom

b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom Die Erzdiözese München und Freising hat im Auftrag aller bayerischen (Erz-)Diözesen neue Stromrahmenvereinbarungen mit den Versorgern E.ON und Naturstrom verhandelt und am 15. Juli 2020 abgeschlossen. Diese Rahmenverträge lösen die bestehenden zum 1. Januar 2021 ab und haben eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Die neuen Verträge beinhalten u. a. die Belieferung mit ausschließlich regenerativ erzeugter und zertifizierter Energie, einen marktbasierten Preis

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta Seit 2011 besteht der Rahmenvertrag über Druck- und Kopiersysteme der Firma Konica Minolta mit der Erzdiözese München und Freising. Gegenstand des Rahmenvertrages sind die Mietbedingungen, zu denen Konica Minolta Mietverträge über bestimmte Multifunktionssysteme (

Allgemeine Hinweise zu Abschluss und Aufbewahrung von Verträgen

Verträge sind grundsätzlich mit großer Sorgfalt abzuschließen. Es ist auf die richtige Bezeichnung der Vertragspartner und die Vertretungsbefugnis zu achten. Die wichtigsten Bestandteile, der Vertragsgegenstand, der Umfang des Vertrages (auch zeitlich) und die daraus entstehenden Kosten sind zu prüfen und schriftlich zu fixieren. Auf mündliche Nebenabreden ist zu verzichten. Bitte versuchen Sie, durch zumindest kurze schriftliche Notizen in allen Belangen des Rechtsverkehrs (z. B. Absprachen mit Mietern/Handwerkern) eine beweistragende Dokumentation zu erhalten. Mit Hilfe eines geordneten

Fahrtkostenzuschussordnung – hier: Einführung einer neuen Klasse für pädagogische Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen sowie Erhöhung der Fahrtkostenzuschüsse für Auszubildende und Praktikanten

Auf der Grundlage des Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA vom 21./22. Juli 1998 wird die Fahrtkostenzuschussordnung (zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 357) in Anlehnung an die Fahrkostenzuschussregelung der Landeshauptstadt München wie folgt geändert: I. In Nummer 3 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Klasse E erhalten Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen, auf die ABD Teil C, 7. (Dienstordnung für das pädagogische Personal in katholischen Kindertageseinrichtungen) Anwendung findet und die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden oder mehr

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung von §24

Die auf die Ehe gegründete Familie ist eine einzigartige Gemeinschaft von Personen, die Gott zur „natürlichen und grundlegenden Einheit der Gesellschaft“ gemacht hat (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 16, 3). Das Fernsehen und die anderen Kommunikationsmittel haben eine immense Macht, diese Gemeinschaft innerhalb der Familie ebenso wie die Solidarität mit anderen Familien und einen Geist des Dienstes an der Gesellschaft zu bewahren und zu stärken. Dankbar für den Beitrag zu solcher Gemeinschaft innerhalb der Familie und der Familien untereinander, den das Fernsehen als ein Kommunikationsmittel

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Ausführungsbestimmungen zu §25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen-Bereich A notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese. Die Kosten für den Bereich B trägt der Diözesan-Caritasverband. Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend

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