Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Strafrecht   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (80)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (69)
  • Disziplinar- und Strafrecht (11)
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (13)
  • Dekanate und Regionen (9)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (5)
  • Juristische Personen (25)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (16)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (24)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (69)
  • Pfarreien und Seelsorge (13)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (10)
  • Satzungen öffentlicher juristischer Personen (2)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (11)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (51)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (69)
  • archiviert (11)
Inkrafttreten Jahr
  • 2022 (5)
  • 2021 (9)
  • 2020 (6)
  • 2018 (6)
  • 2017 (4)
  • 2016 (4)
  • 2015 (1)
  • 2014 (1)
  • 2013 (1)
  • 2012 (2)
  • 2011 (2)
  • 2010 (1)
  • 2009 (1)
  • 2008 (1)
  • 2006 (1)
  • 2005 (5)
  • 2004 (1)
  • 2002 (1)
  • 2001 (2)
  • 2000 (1)
  • 1999 (2)
  • 1997 (2)
  • 1996 (1)
  • 1995 (2)
  • 1994 (3)
  • 1991 (1)
  • 1990 (1)
  • 1983 (1)
  • 1970 (12)
  • Mehr zeigen

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.) in der Fassung vom 1. April 2020 (Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 355 f.) wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1.</p> b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz

Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Nach Beschlussfassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. November 2020 setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die nachstehende Ordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids Präambel Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie

Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising

Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising Die Erzdiözese München und Freising richtet einen Betroffenenbeirat ein. Betroffene, denen als Minderjährige beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sexualisierte Gewalt angetan wurde, sind eingeladen, sich im Betroffenenbeirat der Erzdiözese München und Freising zu engagieren und damit die fachliche Weiterentwicklung des Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der Erzdiözese zu unterstützen und die Aufarbeitungsprozesse zu begleiten. 1. Ziele

Fahrtkostenzuschussordnung – hier: Änderung des Eigenanteils

Auf der Grundlage des Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA vom 21./22. Juli 1998 wird die Fahrtkostenzuschussordnung (zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. September 2020, Amtsblatt 2021, Nr. 3, S. 116) in Anpassung an die Fahrkostenzuschussregelung des Freistaates Bayern wie folgt geändert: I. In Nummer 4 Satz 2 (Eigenanteil) wird „81,00 €“ durch „84,00 €“ ersetzt. II. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst – hier: Verlängerung einer Frist

Dekret In Ziffer 1 der von mir mit Wirkung zum 1. Januar 2020 am 10. Dezember 2019 in Kraft gesetzten „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Amtsblatt 2020, Nr. 1, 11–27) wurde kirchlichen Rechtsträgern, die nicht meiner bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, zur Anerkennung ihrer Förderungswürdigkeit bis zum 30. Juni 2021 entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut zu übernehmen oder von der Deutschen Bischofskonferenz als

Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Nach Beschlussfassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 26. April 2021 setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2021 die nachstehende Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids, veröffentlicht im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising 2021, Nr. 3, S. 97–109, für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids In die vorgenannte Ordnung wird in Abschnitt 4c (4) folgender Satz – nach Satz 2 – eingefügt: „Die Unabhängige Kommission kann für grundsätzlich geklärte

Gesetz zur Änderung der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A

Nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz im Frühjahr 2021 setze ich hiermit folgende Änderung der Beihilfeordnung für die Erzdiözese München und Freising in Kraft: Gesetz zur Änderung der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A (Beihilfeordnung Teil A zuletzt geändert entsprechend dem Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 14./15. März 2018, Amtsblatt 2018, Nr. 10, S. 506–513) Artikel 1 Die Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen wird wie folgt

Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ständige Diakone in Ausbildung erhalten eine Vergütung in Höhe von 80 % der Vergütung aus derjenigen Vergütungsgruppe, in die der Bewerber nach der Weihe gemäß § 20

Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone (Amtsblatt Nr. 14 vom 30. September 2016, S. 544 ff.)

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 2 (1) Der hauptberufliche Diakon leistet seinen Dienst grundsätzlich in Vollzeit. Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt im Laufe der Ausbildung zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die verbleibende Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ein pastoraler Mitarbeiter in der Ausbildung

Allgemeine Genehmigung für Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII

Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Pfarreisprengel befindet – gegebenenfalls auch mehrere Landkreise –, oder des Kreisjugendamtes mit diesen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII schließen muss, wird unter den Voraussetzungen, dass - die Vereinbarung Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 72a SGB

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz